58 VII.
Die Befugnisse, welche in der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 1. März d. J.,
betreffend die Einrichtung und den Betrieb gewerblicher Anlagen zur Vulkanisirung von
Gummiwaaren (Reichs-Gesetzblatt Seite 59), der höheren Verwaltungsbehörde übertragen
sind, werden durch das Bezirksamt wahrgenommen.
Karlsruhe, den 10. März 1902.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Schenkel.
Vdt. Hildebrandt.
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.