Volltext : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

58  VII.
Die  Befugnisse,  welche  in  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  1.  März  d.  J.,
betreffend  die  Einrichtung  und  den  Betrieb  gewerblicher  Anlagen  zur  Vulkanisirung  von
Gummiwaaren  (Reichs-Gesetzblatt  Seite  59),  der  höheren  Verwaltungsbehörde  übertragen
  sind,  werden  durch  das  Bezirksamt  wahrgenommen.

Karlsruhe,  den  10.  März  1902.

Großherzogliches  Ministerium  des  Innern.
Schenkel.
Vdt.  Hildebrandt.

Druck  und  Verlag  von  Malsch  &  Vogel  in  Karlsruhe.