Nr. VIII. 59
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogthum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 26. März 1902.
Jnhalt.
Bekanntmachung und Verordnungen: des Ministeriums der Instiz, des Kultus und Unter
richt s: die Prüfung und Anstellung der Reallehrer betreffend; des Ministertums des Innern: die Beschäftigung
von Gehilsen und Lehrlingen in Gast- und Schankwirthschaften betreffend: die Beschäftigung von Arbeiterinnen und iugend-
lichen Arbeilern in Glashyültten, Glasschleisereien und Glasbeizereien, iowie Sandbläsereien betreffend.
Bekanntmachung.
(Vom 20. März 1902.)
Die Prüfung und Anstellung der Reallehrer betreffend.
Auf Antrag des Oberschulraths wird § 5 Ziffer 1 der Verordnung vom 20. Mai 1881,
die Prüfung und Anstellung der Reallehrer betreffend — Gesetzes= und Verordnungsblatt
Nr. XIV von 1881 — unter Aufhebung des § 26 dieser Verordnung dahin abgeändert,
daß zur Prüfung der Reallehrer nur solche Volksschulkandidaten zugelassen werden, welche
die Dienstprüfung für erweiterte Volksschulen mit der Gesammtnote „gut“ bestanden haben.
Die Oberschulbehörde ist ermächtigt, für die in den Jahren 1902 und 1903 stattfindenden
Prüfungen von Einhaltung vorstehender Bestimmung in den Fällen Nachsicht zu ertheilen,
wenn ordnungsgemäß aufgenommene Volksschulkandidaten schon mindestens seit einem Jahr
nachweisbar für ihre weitere Ausbildung behufs Vorbereitung auf die Reallehrerprüfung
thätig und zu diesem Zweck Seitens der Oberschulbehörde beurlaubt sind.
Karlsruhe, den 20. März 1902.
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts.
von Dusch.
Vat. Schellenberg.
Verordnung.
(Vom 20. März 1902.)
Die Beschäftigung von Gehilfen und Lehrlingen in Gast= und Schankwirthschaften betreffend.
Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung aus Großherzoglichem Staatsministerium vom
18. Juli 1892, beziehungsweise vom 15. März d. J. wird verordnet, was folgt:
Gesepes und Verordnungsblaut 1902. 11