64 X.
Verordnung.
(Vom 10. April 1902.)
Die Neueinschätzung der Grundstücke betreffend.
J.
In § 29 Absatz 1 der Verordnung vom 7. November 1900, die Neueinschätzung der
Grundstücke betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 1043), werden die Worte „bestellten
Schätzer“ durch „Ortsschätzer“ ersetzt; als zweiter Satz wird diesem Absatz folgende Bestimmung
angefügt:
„Die auswärtigen Schätzer und deren Ersatzmänner erhalten für die Besorgung der ihnen
obliegenden Geschäfte bei einem Zeitaufwand von sechs Stunden und weniger eine Tagesgebühr
von 4 4, bei größerem Zeitaufwand eine Tagesgebühr von 8 44 ferner die in § 4 der
Gemeindegebührenordnung vom 31. Dezember 1896 (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1897
Seite 2) den Gemeindebeamten bewilligten Reisevergütungen und endlich, falls sie genöthigt
sind, anläßlich der Neueinschätzungen auswärts zu übernachten, Uebernachtgebühren von je 2-4."
II.
In 8 26 Absatz 1 der Verordnung vom 7. November 1900, die Neueinschätzung der
Waldungen betreffend (Gesetzes- und Verordnungsblatt Seite 1051), werden die Worte: „sowie
die bestellten dritten Sachverständigen (§ 2)“ gestrichen.
Als neuer Absatz 3 wird folgende Bestimmung angefügt:
„Die dritten Sachverständigen (§ 2) und deren Ersatzmänner erhalten für die Besorgung
der ihnen obliegenden Geschäfte bei einem Zeitaufwand von sechs Stunden und weniger eine
Tagesgebühr von 4 4., bei größerem Zeitaufwand eine Tagesgebühr von 8 4, ferner die
in § 4 der Gemeindegebührenordnung vom 31. Dezember 1896 (Gesetzes= und Verordnungs-=
blatt 1897 Seite 2) den Gemeindebeamten bewilligten Reisevergütungen und endlich, falls sie
genöthigt sind, anläßlich der Neueinschätzung auswärts zu übernachten, Uebernachtgebühren
von je 2 4+“
Karlsruhe, den 10. April 1902.
Großherzogliches Ministerium der Finanzen.
Buchenberger.
Vdt. Sammet.
Druck und Verlag von Malsch # Vogel in Karisruhe.