Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

64 X. 
Verordnung. 
(Vom 10. April 1902.) 
Die Neueinschätzung der Grundstücke betreffend. 
J. 
In § 29 Absatz 1 der Verordnung vom 7. November 1900, die Neueinschätzung der 
Grundstücke betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 1043), werden die Worte „bestellten 
Schätzer“ durch „Ortsschätzer“ ersetzt; als zweiter Satz wird diesem Absatz folgende Bestimmung 
angefügt: 
„Die auswärtigen Schätzer und deren Ersatzmänner erhalten für die Besorgung der ihnen 
obliegenden Geschäfte bei einem Zeitaufwand von sechs Stunden und weniger eine Tagesgebühr 
von 4 4, bei größerem Zeitaufwand eine Tagesgebühr von 8 44 ferner die in § 4 der 
Gemeindegebührenordnung vom 31. Dezember 1896 (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1897 
Seite 2) den Gemeindebeamten bewilligten Reisevergütungen und endlich, falls sie genöthigt 
sind, anläßlich der Neueinschätzungen auswärts zu übernachten, Uebernachtgebühren von je 2-4." 
II. 
In 8 26 Absatz 1 der Verordnung vom 7. November 1900, die Neueinschätzung der 
Waldungen betreffend (Gesetzes- und Verordnungsblatt Seite 1051), werden die Worte: „sowie 
die bestellten dritten Sachverständigen (§ 2)“ gestrichen. 
Als neuer Absatz 3 wird folgende Bestimmung angefügt: 
„Die dritten Sachverständigen (§ 2) und deren Ersatzmänner erhalten für die Besorgung 
der ihnen obliegenden Geschäfte bei einem Zeitaufwand von sechs Stunden und weniger eine 
Tagesgebühr von 4 4., bei größerem Zeitaufwand eine Tagesgebühr von 8 4, ferner die 
in § 4 der Gemeindegebührenordnung vom 31. Dezember 1896 (Gesetzes= und Verordnungs-= 
blatt 1897 Seite 2) den Gemeindebeamten bewilligten Reisevergütungen und endlich, falls sie 
genöthigt sind, anläßlich der Neueinschätzung auswärts zu übernachten, Uebernachtgebühren 
von je 2 4+“ 
Karlsruhe, den 10. April 1902. 
Großherzogliches Ministerium der Finanzen. 
Buchenberger. 
Vdt. Sammet. 
Druck und Verlag von Malsch # Vogel in Karisruhe.
	        
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