Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

Nr. XII. 67 
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt 
für das Großherzogthum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag den 1. Mai 1902. 
  
  
Inhalt. 
Gesetz: die Steuererhebung im Monat Mai 1902 betreffend. 
Verordnungen des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen 
Angelegen heiten: die Ausbildung für den Eisenbahnverwaltungsdienst betreffend; des Ministeriums des Innern: 
die Vorbereitung zum öffentlichen Dienst im Ingenieurfache betreffend 
  
Gcsetz. 
(Vom 30. April 1902.) 
Die Steuererhebung im Monat Mai 1902 betreffend. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir beschlossen und verordnen, 
wie folgt: 
Einziger Artikel. 
Die direkten und indirekten Steuern, die im Monat Mai 1902 zum Einzuge kommen, 
sind, soweit nicht durch neue Gesetze Abänderungen werfügt werden, nach dem dermaligen 
Umlagefuß und den bestehenden Gesetzen und Tarifen zu erheben. 
Das Finanzministerium ist mit dem Vollzuge beauftragt. 
Gegeben zu Karlsruhe, den 30. April 1902. 
Friedrich. 
Buchenberger. Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Schwoerer. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1902. 15
	        
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