Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

68 XII 
Verordnung. om 17. April 1902) 
Die Ausbildung für den Eisenbahnverwaltungsdienst betreffend. 
In der Verordnung vom 19. Mai 1881 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. XlII) 
wird der erste Absatz des § 16 wie folgt geändert: 
„Die Abhaltung der Gehilfenprüfung findet nicht regelmäßig, sondern nur dann statt, 
wenn ein Bedarf an Kandidaten vorhanden ist. Soll die Prüfung vorgenommen werden, so 
wird sie eine entsprechende Zeit vorher in der Karlsruher Zeitung angekündigt. Die Abhaltung 
erfolgt durch eine Kommission, die aus den von der Generaldirektion dazu ernannten Beamten 
und Lehrkräften besteht". 
Karlsruhe, den 17. April 1902. 
Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten. 
von Brauer. 
Vdt. Laub. 
Verordnung. 
(Vom 19. April 1902) 
Die Vorbereitung zum öffentlichen Dienst im Ingenieurfache betreffend. 
Mit Allerhöchster Ermächtigung aus Großherzoglichem Staatsministerium vom 14. April 
wird mit sofortiger Wirkung verordnet, was folgt: 
Hinter § 8 Absatz 1 Ziffer 4 der landesherrlichen Verordnung vom 7. Mai 1874, die 
Vorbereitung zum öffentlichen Dienste im Ingenieurfache betreffend (Gesetzes= und Verordnungs- 
blatt Seite 197ff), ist einzuschalten: 
Aus diesen Zeugnissen muß hervorgehen, daß der Kandidat seit dem Bestehen der natur- 
wissenschaftlich-mathematischen Prüfung während mindestens vier Halbjahren dem Hochschul- 
studium im Bauingenieurfach sich gewidmet hat. 
Karlsruhe, den 19. April 1902. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Schenkel. 
Vat. Dr. Brombacher. 
Druuck und Verlag von Malsch 4 Vogel in Korlsruhe.
	        
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