Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

70 XIII. 
Fürstlich Leiningische Stammgutskuratel (Anhang zu dem Fürstlichen Hausgesetze vom 
23. Oktober 1897) vorgesehenen Staats-Oberaufsicht und Kontrole förmlich verzichtet haben, 
verordnen Wir hiermit unter Beitritt der Agnaten Unseres Fürstlichen Hauses, daß die 
88 1 bis 4 des genannten Statuts hinfort folgende veränderte Fassung erhalten sollen: 
81. 
Die Verwaltung des Fürstlich Leiningischen Stammschuldenwesens und die Ueberwachung 
des Grundstocksvermögens bleibt wie seither von der Fürstlichen Revenüenverwaltung getrennt 
und der Aufsicht und Leitung einer besonderen Fürstlichen Stammgutskuratel unterstellt. 
§ 2. 
Diese Kuratel setzt sich zusammen: 
a. aus dem jeweiligen Vorstande der Fürstlichen Generalverwaltung, welcher als Vertreter 
des jeweiligen Fürsten auch in der Kuratel den Vorsitz führt, 
. aus einem von dem jeweiligen Erbprinzen zu bestellenden Bevollmächtigten, 
. aus einem von den übrigen Agnaten des Fürstlichen Hauses zu ernennenden Sach- 
walter. 
Die Führung der jährlichen Stammgutsrechnungen ist einem der unter b und c genannten 
Mitglieder durch den Vorsitzenden zu übertragen. 
83. 
Von den drei Kuratelmitgliedern dürfen höchstens zwei gleichzeitig der Fürstlichen 
Generalverwaltung als Mitglieder angehören. 
84. 
Die Bestellung der Kuratelmitglieder ist von Seiten ihrer Auftraggeber widerruflich, 
vorbehaltlich der Verantwortlichkeit der Ersteren für die Zeit ihrer Geschäftsführung. Erledigte 
Stellen sind jedesmal ohne Verzögerung wieder zu besetzen. Im Unterlassungsfalle steht dem 
jeweiligen Fürsten die Ernennung außerordentlicher Stellvertreter zu. 
So geschehen Amorbach, den 21. Januar 1900. 
gez. Ernst Fürst zu Leiningen. 
S 
□ 
Wir Emich Erbprinz zu Leiningen für Uns und die unter Unserer väterlichen Gewalt 
stehenden Prinzen Emich Ernst und Karl zu Leiningen, Wir Ernst Erbprinz zu Hohenlohe= 
Langenburg als Vormund des ebengenannten minderjährigen Prinzen Emich Ernst und Wir 
Eduard Prinz zu Leiningen erklären hiermit zu vorstehender Verordnung Unsere Zustimmung. 
Amorbach, den 21. Januar 1900. 
gez. Emich Erbprinz zu Leiningen. 
gez. Erust Erbprinz zu Hohenlohe-Langenburg. 
gez. Prinz Eduard Leiningen.
	        
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