Nr. XIV. 73
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogthum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 21. Mai 1902.
Inhalt.
Verordnung: des Ministeriums der Instiz, des Kultus undunterrichts und des Ministeriums
des Innern: die Statistik der gewerblichen Streitigkeiten betreffend.
Verordnung.
(Vom 3. Mai 1902.)
Die Statistik der gewerblichen Streitigkeiten betreffend.
I. Gewerbegerichte.
81.
Die Gewerbegerichte haben die folgenden Tabellen zu führen: Tabellen.
Ueber ihre Rechtsprechung eine Tabelle nach Formular 1, —
über ihre Thätigkeit als Einigungsamt eine Tabelle nach Formular 2, «
über die von ihnen abgegebenen Gutachten und gestellten Anträge eine solche nach —
Formular 3. —
82.
1. Die Tabellen werden auf Jahresende abgeschlossen. Abschluß der
2. Hierauf ist in der Tabelle nach dem letzten Eintrage unter der Ueberschrift „Ent= Tabellen.
zifferung“ anzugeben:
a. wie viel überjährige und wie viel neu anhängig gewordene Sachen in der Tabelle
eingetragen sind,
b. wie viele von den eingetragenen Sachen erledigt und wie viele, weil nicht erledigt,
in die Tabelle des folgenden Jahres zu übertragen sind.
3. Der Entzifferung sind die Ordnungszahlen der zu übertragenden Sachen, diesen Sachen
selbst ist in der Spalte für Bemerkungen der Vermerk „Uebertragen“ beizusetzen.
8 3. Neuanlegung
1. Gleichzeitig mit dem Abschlusse der Tabellen (§ 2) sind dieselben neu anzulegen. den
Gesebes= und Verordnungsblalt 1902.