Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1902. (34)

74 XIV. 
2. In den neu angelegten Tabellen sind zunächst unter der Ueberschrift „Ueberträge aus 
früheren Jahren“ die als unerledigt aus dem Vorjahre übergehenden Sachen mit ihren 
früheren Ordnungszahlen aufzuführen. Darnach kommen unter der Ueberschrift „Neue Ein— 
träge“ die neu anhängig werdenden Sachen nach der Zeitfolge ihres Eingangs unter fort- 
laufenden Ordnungszahlen. 
84. 
Darstellungen 1. Auf Grund der obigen Tabellen haben die Gewerbegerichte Darstellungen für die 
und Vorlagen. Zwecke der Reichsstatistik und der Landesstatistik nach den Formularen 4 und 5 zu fertigen. 
2. Im Laufe des Monats Januar jeden Jahres sind die Darstellungen für die Zwecke 
— Reichsstatistik nach Formular 4 dem Justizministerium, die Darstellungen für die Zwecke 
der Landesstatistik nach Formular 5 unter Anschluß der Tabellen dem Landgerichte vorzulegen. 
§ 5. 
Prüfung der 1. Beim Landgericht hat der vom Landgerichtspräsidenten bestimmte Gerichtsschreiberei- 
elaben grn beamte eine Prüfung der Tabellen und Darstellungen in der Richtung vorzunehmen, ob die 
Vorschriften über die Führung der Tabellen befolgt worden sind, sodann ob die Darstellungen 
den Tabelleninhalt richtig wiedergeben und ihre Angaben unter sich stimmen. 
2. Etwa nöthige Ergänzungen oder Berichtigungen der Vorlagen sind vom Landgericht 
zu veranlassen. 
3. Der Gerichtsschreibereibeamte des Landgerichts, der die Prüfung vorgenommen hat, 
hat die Prüfung und den Befund auf den Vorlagen zu beurkunden und die Darstellungen 
nach Formular 5 entsprechend der Ziffer 5 der Vollzugsanleitung hierzu zu vervollständigen. 
86. 
Vorlage der 1. Die Darstellungen werden nach Prüfung und Vervollständigung vom Landgericht bis 
rirbrustne längstens 1. März jeden Jahres dem Justizministerium vorgelegt. 
Darstelln l 
WdRückgmä 2. Die gewerbegerichtlichen Tabellen sendet das Landgericht, sobald sie nicht weiter be- 
der Tabellen. nöthigt werden und spätestens im Zeitpunkte der Vorlage nach Absatz 1, dem Gewerbegerichte 
zurück. 
II. Gemeindevorsteher. 
87. 
Tabellen; 1. Die Bürgermeister haben über die Streitigkeiten, welche bei ihnen auf Grund der 
Flung und §§ 76 und 83 des Gewerbegerichtsgesetzes (Reichsgesetzblatt 1901 Seite 353 ff.) anhängig 
selben an das werden, Tabellen nach Formular 6 zu führen. Die gleiche Pflicht liegt im Falle des § 79 
Vezirksamt. des Gewerbegerichtsgesetzes dem Stellvertreter des Bürgermeisters ob. 
2. Die Vorschriften in §§ 2 und 3 dieser Verordnung finden auch auf diese Tabellen 
Anwendung. 
3.Die abgeschlossenen Tabellen des abgelaufenen Jahres sind längstens bis zum 10. Jannar 
dem Bezirksamte vorzulegen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.