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8 8. Prüfung der
Tabellen Sei-
1. Das Bezirksamt unterzieht die Tabellen einer Prüfung, veranlaßt etwa nöthige Er- 1 bd5 e-
gänzungen oder Berichtigungen und fertigt — wo der Amtsbezirk mehrere Amtsgerichtsbezirk. apung der
umfaßt, für jeden Amtsgerichtsbezirk gesondert — eine Darstellung nach Formular 7. * Mubei
2. Eine Abschrift dieser Darstellung wird vom Bezirksamt längstens bis 15. Februar an das Auus-
dem Amtsgerichte übersendet. gericht.
§ 9. —
Das Amtsgericht legt die vom Bezirksamt ihm übersandte Abschrift der Darstellung Vorlage der
... . Darstelluugen
nach Formular 7 nach Eingang dem Justizministerium vor. an das Justiz=
ministerium.
Schluß= und Uebergangsbestimmungen.
8 10. Wirksamkeit
1. Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. Lernenen Sor-
2. Die für das laufende Jahr neu angelegten Tabellen nach Formular 1 bis 3 und 6 Daebun! derl
sind alsbald entsprechend zu ändern. bisherigen
29. Juni 1892, .. .»..V"«sch""«"s
3. Die Verordnung vom die Statistik der gewerblichen Streitig-
28. September 1893“
keiten betreffend (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1892 Seite 397 ff., Gesetzes= und Verord-
nungsblatt 1893 Seite 113 ff.), wird aufgehoben.
Karlsruhe, den 3. Mai 1902.
Großherzogliches Großherzogliches
Ministerium der Justiz, des Kultus Ministerium des Innern.
und Unterrichts. Schenkel.
von Dusch.
Vdt. Erb.