Nr. V. 9
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 11. Februar 1903.
Inhalt.
Verordnung und Bekanntmachung: des Ministeriums der Finanzen: die von den Gemeinden für
Geschäftsverrichtungen der Steuerkommissäre zu zahlenden Gebühren berreifend; die Vergütung der den Beamten bei Ver-
setzungen erwachsenden Umzugskosten betreffend.
Berichtigung.
Verordnung.
(Vom 2 Februar 1903.)
Die von den Gemeinden für Geschäftsverrichtungen der Steuerkommissäre zu zahlenden Gebühren betreffend.
Im Einverständnisse mit Großherzoglichem Ministerium des Innern erhält § 1 B der Ver-
ordnung vom 27. Dezember 1889 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 532) folgenden Zusatz:
„10. Für die Feststellung der Gemeindeumlagen der nach § 80 à der Gemeinde-(Städte-)
Ordnung Beitragspflichtigen:
a. für jeden neu zugehenden Umlagepflichtigen 10 Pfennig,
b. für jeden Eintrag in das Umlageregister 2 Pfennig,
c. für Berechnung der Umlage für jeden Eintrrg 1 Pfennig“
Karlsruhe, den 2. Februar 1903.
Großherzogliches Ministerium der Finanzen.
Buchenberger. Vt. Hesch.
Bekanntmachung.
(Vom 3. Februar 1903.)
Die Vergütung der den Beamten bei Versetzungen erwachsenden Umzugskosten betreffend.
Unter Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung vom 7. Juni 1901 (Gesetzes= und
Verordnungsblatt Seite 398) wird nachstehend ein sechster Nachtrag zu dem Verzeichnis der
Entfernungen der Eisenbahnstationen zur öffentlichen Kenntnis gebracht.
Karlsruhe, den 3. Februar 1903.
Großherzogliches Ministerium der Finanzen.
Der Ministerialdirektor.
Becker. Vdt. Diefeubacher.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1903. 11