94 VII.
Bekanntmachung.
(Vom 20 Februar 1903.)
Gesellenprüfung betreffend.
Auf Grund des § 129 Absatz 4 der Gewerbeordnung wird im Einverständnis mit Groß-
herzoglichem Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts angeordnet, daß den
Prüfungs= beziehungsweise Abgangszeugnissen der Großherzoglichen
Uhrmacherschule in Furtwangen und der Großherzoglichen Schnitzerei-
schule ebendaselbst die Wirkung der Verleihung der Befugnis zur Anleitung von Lehr-
lingen zukommt, jedoch nur unter der Bedingung, daß
a. der betreffende Schüler in der Uhrmacherschule den dritten Kurs mit Erfolg zurück-
gelegt, beziehungsweise
b. daß er die Schnitzereischule einschließlich des theoretischen Unterrichts an der Gewerbe-
schule während drei Jahren mit Erfolg besucht hat.
Die Wirkung der Zeugnisse der Uhrmacherschule bezieht sich, je nachdem der Schüler die
eine oder andere Abteilung derselben besucht hat, auf das Gewerbe der Feinmechanik und
Elektrotechnik oder auf dasjenige der Uhrmacherei, diejenige der Zeugnisse der Schnitzereischule
auf die Holzschnitzkunst beziehungsweise für diejenigen Schüler, welche die mit der Schule
verbundene Lehrwerkstätte für Schreiner besucht haben, auf das Schreinerhandwerk.
Dies bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenntnis.
Karlsruhe, den 20. Februar 1903.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Schenkel.
Vat. Dürr.
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.