Nr. VIII. 95
Gesetzes- und Verordnungsblatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 28. März 1903.
Inhalt.
Verordnungen: des Ministeriums der Justiz, des Kultus und Unterrichts und des Mini-
steriums des Innern: die Verfügung über die Pfandrechte der Stiflungen betreifend;: des Minuisteriums
des Innern: die Hasenordnung für Eberbach betreffend; des Ministeriums der Finanzen: den Vollzug des
Süßstoffgesetzes betreffend.
Verordnung.
(Vom 7. März 1903.)
Die Verfügung über die Pfandrechte der Stiftungen betreffend.
Auf Grund des § 10 des Gesetzes vom 9. Oktober 1860, die rechtliche Stellung der
Kirchen und kirchlichen Vereine im Staate betreffend (Regierungsblatt Seite 375), sowie der
88§ 31, 42 und 44 des Stiftungsgesetzes vom 5. Mai 1870 (Gesetzes= und Verordnungs-
blatt Seite 399) wird — und zwar hinsichtlich der kürchlichen Stiftungen im Einverständnis
mit den obersten Kirchenbehörden und in Ergänzung der landesherrlichen Verordnungen vom
20. November 1861 und 28. Februar 1862, die Verwaltung des katholischen beziehungsweise
evangelischen Kirchenvermögens betreffend (Regierungsblatt 1861 Seite 465 und 1862
Seite 87) — soweit erforderlich mit höchster Ermächtigung aus Großherzoglichem Staats-
ministerium vom 1. März 1903 Nr. 164/5 verordnet:
*1.
1. Die mit der unmittelbaren Verwaltung der Stiftung betraute Behörde (Stiftungs-
behörde) bedarf
a. zur Übertragung von Pfandrechten (Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden),
welche der von ihr verwalteten Stiftung zustehen, und zum Verzicht auf solche
Pfandrechte oder zur Aufhebung derselben sowie
b. zur Bewilligung der Eintragung der Übertragung, des Verzichts oder der
Aufhebung ins Grundbuch
der Genehmigung der Aufsichtsbehörde nicht.
2. Im Sinne dieser Verordnung gilt der gemäß § 34 des Stiftungsgesetzes bestellte
Verwaltungsrat als Stiftungsbehörde.
3. In Ansehung der römisch-katholischen Orts= und Distriktsstiftungen gelten
folgende Bestimmungen:
a. Die Stiftungsbehörde ist ohne Genehmigung des Katholischen Oberstiftungsrats
befugt zu bewilligen, daß das Pfandrecht über die bezahlte Forderung im Grund-
buche gelöscht oder auf den Eigentümer überschrieben werde.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1903 14