Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1903. (35)

Nr. VIII. 95 
Gesetzes- und Verordnungsblatt 
für das Großherzogtum Baden. 
Ausgegeben zu Karlsruhe, Samstag den 28. März 1903. 
Inhalt. 
Verordnungen: des Ministeriums der Justiz, des Kultus und Unterrichts und des Mini- 
steriums des Innern: die Verfügung über die Pfandrechte der Stiflungen betreifend;: des Minuisteriums 
des Innern: die Hasenordnung für Eberbach betreffend; des Ministeriums der Finanzen: den Vollzug des 
Süßstoffgesetzes betreffend. 
  
  
  
Verordnung. 
(Vom 7. März 1903.) 
Die Verfügung über die Pfandrechte der Stiftungen betreffend. 
Auf Grund des § 10 des Gesetzes vom 9. Oktober 1860, die rechtliche Stellung der 
Kirchen und kirchlichen Vereine im Staate betreffend (Regierungsblatt Seite 375), sowie der 
88§ 31, 42 und 44 des Stiftungsgesetzes vom 5. Mai 1870 (Gesetzes= und Verordnungs- 
blatt Seite 399) wird — und zwar hinsichtlich der kürchlichen Stiftungen im Einverständnis 
mit den obersten Kirchenbehörden und in Ergänzung der landesherrlichen Verordnungen vom 
20. November 1861 und 28. Februar 1862, die Verwaltung des katholischen beziehungsweise 
evangelischen Kirchenvermögens betreffend (Regierungsblatt 1861 Seite 465 und 1862 
Seite 87) — soweit erforderlich mit höchster Ermächtigung aus Großherzoglichem Staats- 
ministerium vom 1. März 1903 Nr. 164/5 verordnet: 
*1. 
1. Die mit der unmittelbaren Verwaltung der Stiftung betraute Behörde (Stiftungs- 
behörde) bedarf 
a. zur Übertragung von Pfandrechten (Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden), 
welche der von ihr verwalteten Stiftung zustehen, und zum Verzicht auf solche 
Pfandrechte oder zur Aufhebung derselben sowie 
b. zur Bewilligung der Eintragung der Übertragung, des Verzichts oder der 
Aufhebung ins Grundbuch 
der Genehmigung der Aufsichtsbehörde nicht. 
2. Im Sinne dieser Verordnung gilt der gemäß § 34 des Stiftungsgesetzes bestellte 
Verwaltungsrat als Stiftungsbehörde. 
3. In Ansehung der römisch-katholischen Orts= und Distriktsstiftungen gelten 
folgende Bestimmungen: 
a. Die Stiftungsbehörde ist ohne Genehmigung des Katholischen Oberstiftungsrats 
befugt zu bewilligen, daß das Pfandrecht über die bezahlte Forderung im Grund- 
buche gelöscht oder auf den Eigentümer überschrieben werde. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1903 14
	        
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