Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1903. (35)

96 VIII. 
b. Bei Pfründen bedarf deren Inhaber zu der eben erwähnten Bewilligung der 
Genehmigung der Aufsichtsbehörde (Oberstiftungsrat). 
. In allen anderen Fällen ist zu Verfügungen über Pfandrechte nur der Katholische 
Oberstiftungsrat als Vertreter dieses Stiftungsvermögens zuständig. 
4. Die Vorschriften unter 3 finden auch bei den im Besitz der Altkatholiken befindlichen 
Orts= und Distriktsstiftungen Anwendung; jedoch kommen die Obliegenheiten des Ober- 
stiftungsrats hinsichtlich dieser Stiftungen dem Verwaltungshof zu. 
§2. 
1. Der Stiftungsrechner ist unter der Bedingung, daß er gleichzeitig die früher 
erteilte und seither nicht gegenstandslos gewordene Unterpfandsverschreibung oder den Hypotheken- 
brief oder eine für den einzelnen Fall erteilte schriftliche Ermächtigung der Stiftungsbehörde 
ausfolgt, befugt, 
a. pfandrechtlich gesicherte Forderungen der Stiftung in Empfang zu nehmen und darüber 
zu quittieren, sowie 
b. zu bewilligen, daß das Pfandrecht über die bezahlte Forderung im Grundbuch gelöscht 
oder auf den Eigentümer überschrieben wird. 
2. Wird die Bewilligung der Löschung oder Überschreibung getreunt von der Quittung 
ausgestellt, so muß sie die Angabe enthalten, daß die Forderung laut bereits erteilter Quittung 
bezahlt ist. 
3. Hinsichtlich der Zinsen und, wenn eine Amortisationshypothek vorliegt, der bedungenen 
Tilgungsbeiträge steht die in Absatz 1 unter a bezeichnete Befugnis dem Stiftungerechner 
zu, auch wenn er die genannten Urkunden nicht ausfolgt. 
4. Bei katholischen örtlichen Pfründen tritt an die Stelle der im Eingange dieses 
Paragraphen genannten Urkunden die Genehmigung der Aufsichtsbehörde (des Katholischen 
Oberstiftungsrates, im Falle des § 1 Absatz 4 des Verwaltungshofes). 
§ 3. 
1. Die Ausfertigung der von der Stiftungsbehörde einer örtlichen Stiftung erfolgenden 
Eintragungsbewilligung (§ 1 Absatz 1 b und Absatz 3 aà und b) oder Einzugsermächtigung (8 2 
Absatz 1) muß von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied der Stiftungsbehörde unter- 
schrieben, auch mit der Geschäftsnummer des von der Stiftungsbehörde gefaßten Beschlusses 
versehen werden. 
2. Steht das Pfandrecht einer katholischen Pfründe zu (§ 1 Absatz 30 und Absatz 4), 
so fällt das Erfordernis einer zweiten Unterschrift weg. 
84. 
1. Der Eintragungsbewilligung (§ 1 Absatz 1b und Absatz 3 und b, § 2 Absatz 1b) 
wie der Einzugsermächtigung (8 2 Absatz 1) ist das Dienstsiegel der Stiftungsbehörde oder 
des Stiftungsrechners beizudrücken. 
2. Mangels eines eigenen Dienstsiegels verwenden die Stiftungsbehörde und der Rechner
	        
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