VIII. 99
§ 12.
Außer den vorstehenden Bestimmungen gelten für den Verkehr im Hafengebiet die Vor-
schriften der Polizeiordnung für die Schiffahrt und Flößerei auf dem Neckar vom 16. April
1894 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 149).
Für die Entrichtung der Lade-, Lager= und Überwinterungsgebühren sind die Bestim-
mungen der Gebührenordnung und des Gebührentarifs maßgebend, welche von dem dies-
seitigen Ministerium erlassen und durch das amtliche Verkündigungsblatt für Eberbach, sowie
durch Anschlag im Hafen zur Kenntnis der Beteiligten gebracht werden.
13.
Gegenwärtige Verordnung tritt am 1. April 1903 in Kraft. Mit dem gleichen Tage
tritt die Hafenordnung für den Neckarhafen in Eberbach vom 9. Januar 1866 (Zentral-
verordnungsblatt Nr. III Seite 11) nebst dem bisherigen Gebührentarif außer Wirksamkeit.
§ 14.
Übertretungen dieser Verordnung unterliegen gemäß § 155 des Polizeistrafgesetzbuches
einer Geldstrafe bis zu 100 & oder einer Haftstrafe bis zu 14 Tagen.
Karlsruhe, den 20. März 1903.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Schenkel.
Vat. Schmidt.
Verordnung.
(Vom 27. März 1903.)
Den Vollzug des Süßstoffgesetzes betreffend.
Zum Vollzug des Süßstoffgesetzes vom 7. Juli 1902 (Reichsgesetzblatt Seite 253) und
der vom Bundesrat in seiner Sitzung vom 5. März d. J. hierzu genehmigten Ausführungs-
bestimmungen wird verordnet:
Die Durchführung der Vorschriften des Gesetzes, soweit dazu die Behörden und Beamten
der Finanzverwaltung berufen sind, liegt den Bezirkssteuerstellen (Finanzämter und
Hauptsteuerämter) je für ihren Landessteuerbezirk, dem Hauptsteueramt Mannheim jedoch auch
für den Bezirk des Finanzamts Mannheim ob.
Mit den weiter erforderlichen Vollzugsanordnungen ist die Großherzogliche Zolldirektion
betraut.
Karlsruhe, den 27. März 1903.
Großherzogliches Ministerium der Finanzen.
Buchenberger. Vat. Webel
Ot. ebel.
Druck und Verlag von Malsch & Voger in Karlsrute.