Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1903. (35)

IX. 103 
b. die fremden neueren Sprachen die Hauptfächer der Prüfung sind, so steht behufs der 
Zulassung zur Prüfung im ersteren Falle das Reifezeugnis eines deutschen Real- 
gymnasiums, sowie dassenige einer deutschen Oberrealschule, in dem letzteren Falle das 
Reifezeugnis eines deutschen Realgymnasiums dem eines deutschen Gymnasiums gleich. 
2. Wenn die Mathematik oder die Naturwissenschaften die Hauptfächer der Prüfung sind 
(§ 8 B Uh), wird das ordnungsgemäße Studium an einer deutschen Technischen Hochschule 
dem Studium an einer deutschen Universität im Sinne der Bestimmung unter Ziffer 1 bis 
zu drei Halbjahren gleichgerechnet. 
3. Bei der Bewerbung um die Lehrbefähigung im Französischen oder Englischen kann 
einem Kandidaten das Studium an einer im französischen oder englischen Sprachgebiet liegenden 
Hochschule bis zu zwei Halbjahren auf die vorgeschriebene Studienzeit angerechnet werden. 
4. Während des akademischen Studiums muß der Kandidat mindestens während vier 
Semestern an wissenschaftlichen oder praktischen Ubungen in den für die betreffenden Fächer ein- 
gerichteten Hochschulseminarien, Laboratorien und Justituten erfolgreich teilgenommen haben. 
5. Von der vollständigen Erfüllung vorstehender Bedingungen kann das Unterrichts- 
ministerium ausnahmsweise entbinden. 
85. 
Meldung zur Prüfung. 
1. Die Meldung ist an den Oberschulrat innerhalb der bestimmten Meldefrist — § 20 
schriftlich einzureichen. 
Sie kann im Laufe des achten Halbjahres der akademischen Studienzeit — § 4 Ziffer 1— 
erfolgen. 
2. Der Kandidat hat in derselben anzugeben, in welchen Haupt= und Nebenfächern er die 
Lehrbefähigung erwerben will, sowie welche Teilgebiete der in der allgemeinen Prüfung vor- 
kommenden Fächer er besonders berücksichtigt und aus welchen Fächern er die Themata für 
die Hausarbeiten entnommen sehen möchte. (§§ 8 Ziffer 2, 9, 21 Ziffer 1). 
3. Beizufügen sind der Meldung das Reifezeugnis und die Abgangszeugnisse der besuchten 
Hochschulen, ferner die übrigen Zeugnisse, welche die Erfüllung der in §§ 4 Ziffer 4 und 
8 Ziffer 2 letzter Absatz bezeichneten Bedingungen — insbesondere die Teilnahme an den 
Übungen an Seminarien, Laboratorien und akademischen Instituten — erweisen, und, falls 
die Meldung um mehr als Jahresfrist nach dem Abgang von der Universität erfolgt, ein 
amtliches, eventuell ortsobrigkeitliches Zeugnis über den Lebenswandel, endlich ein von dem 
Kandidaten abzufassender Lebenslauf. Dieser hat, außer der vollständigen Angabe von Namen, 
Stand des Vaters, Tag und Ort der Geburt und des religiösen Bekenntnisses des Kandidaten, 
die genossene Schulbildung zu bezeichnen und den Gang und Umfang der Universitätsstudien 
darzulegen; insbesondere haben die Kandidaten der sprachlichen Fächer über den Umfang ihrer 
Lektüre Auskunft zu geben. 
Wenn der Kandidat die Doktorwürde schon erworben hat, so ist dies unter Beifügung 
eines Abdrucks der Doktordissertation und des Doktordiploms zu erwähnen. 
15.
	        
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