Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1903. (35)

IX. 105 
b. 
Hauptfächer: Französisch und Englisch: 
Nebenfach: Lateinisch. 
c. Hauptfächer: Deutsch und Geschichte: 
Nebenfach: Französisch oder Englisch oder Lateinisch. 
An Stelle eines der unter b aufgeführten Hauptfächer kann Deutsch oder Geschichte oder 
Gceographie, an Stelle des Hauptfaches: Deutsch unter c Geographie gewählt werden. 
Wenn an Stelle des einen der neusprachlichen Hauptfächer unter b Deutsch oder Geschichte 
oder Geographie tritt, kann das ausfallende neusprachliche Fach statt Lateinisch als Nebenfach 
gewählt werden. 
Die Kandidaten der mathematisch-naturwissenschaftlichen Abteilung haben stets Mathematik 
zu wählen, dabei aber auch über akademische Studien in denjenigen unter 1 Bll aufgeführten 
Fächern, die sie nicht als besondere Prüfungsfächer gewählt haben, durch Vorlage von Zeug- 
nissen über den Besuch von Vorlesungen und Teilnahme an den betreffenden Ubungen Nach- 
weis zu liefern. 
Wer Mathematik als Hauptfach wählt, hat neben dem Nachweis der Erfüllung der in 
§ Ziffer 4 auferlegten allgemeinen Verpflichtung besonders Zeugnisse über die Teilnahme 
am mathematischen Seminar während mindestens 41 Semestern vorzulegen. 
89. 
Die Allgemeine Prüfung. 
In der Allgemeinen Prüfung haben alle Kandidaten neben übersichtlicher Kenntnis der 
Hauptmomente der Geschichte der Philosophie, sowie der wichtigsten logischen Gesetze und der 
Haupttatsachen der empirischen Psychologie und neben der Bekanntschaft mit dem allgemeinen 
Entwicklungsgang der deutschen Literatur, namentlich seit dem Beginn ihrer Blütezeit im 
achtzehnten Jahrhundert, in den beiden Fächern — Philosophic und Literatur — eingehendere 
Keunntnisse auf einem vom Kandidaten bezeichneten, nicht zu beschränkten Teilgebiet darzutun. 
* 10. 
Die Prüfung im Deutschen. 
In der Prüfung für Deutsch ist nachzuweisen: 
A. Als Nebenfach: 
1. Kenntnis des Mittelhochdeutschen und der Geschichte der deutschen Schriftsprache. 
Zur Kenntnis der Geschichte der Schriftsprache gehört auch die Kenntnis der Grund- 
begriffe der Phonetik und ein Einblick in die Stellung der heimischen Mundart zur Schrift- 
sprache. 
Die Kenntnis des Mittelhochdentschen ist zu erweisen durch die Erklärung eines vorge- 
legten Textes.
	        
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