Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1903. (35)

106 IX. 
2. Bekanntschaft mit der deutschen Mythologie und Sageukunde. 
3. überblick über die Geschichte der deutschen Literatur. Kenntnis der im Bereich der 
Schule liegenden Literatur seit Klopstock, sowie der bedeutendsten Werke der klassischen Periode 
aus eigener Lektüre. 
4. Überblick über den mittelhochdeutschen und neuhochdeutschen Versbau. 
B. als Hauptfach: 
1. Vertrautheit mit der historischen Grammatik; Kenntnis des Althochdeutschen und des 
Mittelhochdeutschen. 
Unter die „Historische Grammatik“ fallen auch die Grundbegriffe der Phonetik, ferner ein 
Einblick in die Stellung der Mundarten (insbesondere der heimischen Mundart des Kandidaten) 
zur Schriftsprache. 
Die Beherrschung des Alt= beziehungsweise Mittelhochdeutschen ist nachzuweisen durch die 
Erklärung vorgelegter Texte. 
2. Genauere Bekanntschaft mit der deutschen Mythologie und Sagenkunde. 
3. Vertrautheit mit dem Entwicklungsgange der gesamten deutschen Literatur, besonders 
eingehende Kenntnis der wichtigsten mittelhochdeutschen Werke und der neueren klassischen 
Literatur aus eigener Lektüre. 
4. Kenntnis des deutschen Versbaues in geschichtlicher Entwicklung. 
§ 11. 
Die Prüfung im Lateinischen und Griechischen. 
Für Lateinisch und Griechisch wird gefordert: 
A. als Nebenfacch: 
1. Lektüre der römischen und griechischen Klassiker, soweit sie zum Bereich der regel- 
mäßigen Gymnasiallektüre gehören. 
Aus diesen Schriftstellern sind in der Prüfung geeignete Stellen mündlich zu übersetzen 
und sprachlich wie sachlich zu erklären. 
2. Kenntnis der lateinischen und griechischen Grammatik und Sicherheit im schriftlichen 
Gebrauch der Sprachen. Eine in Klausur gefertigte Übertragung aus dem Deutschen ins 
Lateinische muß beweisen, daß der Kandidat auch die stilistischen Eigentümlichkeiten der 
lateinischen Sprache kennt; ebenso muß eine als Klausurarbeit zu fertigende Übersetzung aus 
dem Deutschen ins Griechische Sicherheit in griechischer Grammatik zeigen. 
In der mündlichen Prüfung (im Auschlusse an die vorgelegte Klassikerstelle) ist auch auf 
die Erklärung der Sprachformen, sowie auf die Gesetze der Metrik (soweit sie für die gelesenen 
Klassiker in Betracht kommen) Rücksicht zu nehmen. 
3. Uberblick über die römische und griechische Literaturgeschichte, über die alte Geschichte 
und Geographie, und über die Altertümer. 
Auf diesen Gebieten muß der Kandidat zunächst über die Hauptsachen orientiert sein; 
er muß ferner aber auch zeigen, daß er für eine umfassendere sachliche Erklärung der gelesenen 
Schriftsteller die nötigen Hilfsmittel kennt.
	        
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