Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1903. (35)

IX. 107 
B. als Hauptfach: 
1. Belesenheit in den römischen und griechischen Klassikern und gründliche Vertrautheit 
mit der Methode der Kritik und der sprachlichen und sachlichen Erklärung der Schriftsteller. 
Besonderes Gewicht ist auf eine möglichst ausgedehnte Lektüre zu legen. Der Umfang 
des Gelesenen wird hauptsächlich in der Prüfung über Literaturgeschichte, die Raschheit und 
Sicherheit des Verständnisses durch die mündliche Behandlung vorgelegter Texte festgestellt. 
2. Fertigkeit im schriftlichen Gebrauche der lateinischen Sprache: — grammatische Sicher- 
heit in schriftlicher Anwendung der griechischen Sprache. 
Der Nachweis hierfür ist durch eine in Klaufur gefertigte Übertragung aus dem Deutschen 
(oder Griechischen) in's Lateinische und durch eine gleichfalls als Klaufurarbeit zu fertigende 
Übersetzung aus dem Deutschen (oder Lateinischen) ins Griechische zu liefern. 
3. Die Kenntnis der lateinischen und der griechischen Grammatik muß in wissenschaftlichen 
Zusammenhang (historisch und vergleichend) gebracht sein, ebenso die Metrik und Rethorik. 
4. IJu der Literaturgeschichte und alten Philosophie, der alten Geschichte, nebst der alten 
Geographie einschließlich der Topographie von Athen und Rom, in den Altertümern und der 
Mythologie muß der Kandidat neben der Übersicht über das Ganze in einigen Gebieten genauc, 
auf dem Studium der Quellen und der besten Hilfsmittel beruhende Kenntnisse nachweisen. 
Ebenso Vertrautheit mit der Archäologie, soweit sie erforderlich ist, um durch sachkundige 
Behandlung zweckmäßig ausgewählter Anschauungsmittel den Unterricht wirksam zu unterstützen. 
5. Orientierung über die Geschichte der Altertumswissenschaft. 
12. 
Die Prüfung im Französischen. 
In der Prüfung für Französisch wird gefordert: 
A. als Nebenfach: 
1. Kenntnis der Grundzüge der historischen Grammatik. Phonetisch geschulte französische 
Aussprache. 
2. Praktische Beherrschung der französischen Sprache. Sie ist nachzuweisen durch hin- 
längliche Gewandtheit im mündlichen Gebrauch der Fremdsprache, durch mündliche Übersetzung 
eines französischen Textes ins Deutsche und durch eine in Klaufur anzufertigende Übertragung 
eines deutschen Textes ins Französische zu erweisen. 
3. Einblick in die neufranzösische Verslehre. 
4. Überblick über die neuere französische Literatur, Keuntnis einiger der wichtigsten im 
Bereich der Schullektüre liegenden Werke der klassischen Periode, sowie der neuesten Zeit aus 
eigener Lektüre. 
B. als Hauptfach: 
1. Kenntnis der historischen Grammatik der französischen Sprache und der Grundbegriffe 
der Phonetik.
	        
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