Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1903. (35)

108 IX. 
2. Geläufige und lautrichtige Haudhabung der französischen Sprache für alle Unterrichts— 
zwecke, Beherrschung der Formenlehre und Syntax, des Wortschatzes und der Stilistik der 
lebenden Sprache. 
Der Kandidat hat seine praktische Beherrschung der französischen Sprache durch Gewandt- 
heit im mündlichen Gebrauch der Fremdsprache, durch mündliche Übersetzung eines französischen 
Textes ins Deutsche und durch eine in Klausur anzufertigende Uübersetzung aus dem Deutschen 
ins Französische zu erweisen. 
3. Kenntnis der gebräuchlichsten metrischen Formen. 
4. Übersicht über die mittelalterliche Literatur Frankreichs nach Inhalt und Form. Be- 
kanntschaft mit einigen der bedeutendsten altfranzösischen Werke aus eigener Lektüre. Er- 
klärung eines altfranzösischen Textes. Neuere französische Literatur bis zum Ende des neun- 
zehnten Jahrhunderts. 
Kenntnis der staatlichen Einrichtungen des modernen Frankreich. 
13. 
Prüfung im Englischen. 
In der Prüfung für Englisch wird gefordert: 
A. als Nebenfach: 
1. Kenntnis der Grundzüge der historischen Grammatik. Phonetisch geschulte englische 
1ksoch 
2. Praktische Beherrschung der englischen Sprache. Sie ist nachzuweisen durch hinläng- 
liche Gewandtheit im mündlichen Gebrauch der Fremdsprache, durch mündliche Übersetzung eines 
englischen Textes ins Deutsche und durch eine in Klausur anzufertigende Übersetzung aus 
dem Deutschen ins Englische. 
3. Einblick in die englische Verslehre. 
4. überblick über die neuenglische Literatur seit Shakesspeare, Kenntnis einiger der 
wichtigsten im Bereich der Schullektüre liegenden Werke, auch aus der neuesten Zeit, aus 
eigener Lektüre. 
B. als Hauptfach: 
1. Kenntnis der historischen Grammatik der englischen Sprache und der Grundbegriff der 
Phonetik. 
2. Geläufige und lautrichtige Handhabung der englischen Sprache für alle Unterrichts- 
zwecke; Beherrschung der Formenlehre und Syntax, des Wortschatzes und der Sitilistik der 
lebenden Sprache. 
Der Kandidat hat seine praktische Beherrschung der englischen Sprache durch Gewandt- 
heit im mündlichen Gebrauch derselben durch mündliche Üiersetzung eines englischen Textes 
ins Deutsche und durch eine in Klaufur anzufertigende Übersetzung aus dem Deutschen ins 
Englische zu erweisen. 
3. Das Wichtigste aus der englischen Verslehre.
	        
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