Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1903. (35)

XI. 109 
4. übersicht über die mittelalterliche Literatur Englands nach Inhalt und Form. 
Bekanntschaft mit einigen der bedeutendsten alt- und mittelenglischen Werke aus eigener Lektüre. 
Erklärung eines alt= oder mittelenglischen Textes. Neuere englische Literatur bis zum Ende 
des neunzehnten Jahrhunderts mit besonderer Betonung der klassischen Werke von dem 
Elisabethischen Zeitalter an sowie der Hauptwerke eines der bedeutendsten Schriftsteller aus 
der neuesten Zeit aus eigener Lektüre. 
Kenntnis der staatlichen Einrichtungen des modernen England. 
8 14. 
Die Prüfung in der Geschichte. 
In der Prüfung für Geschichte ist nachzuweisen: 
A. als Nebenfach: 
1. Überblick über den Entwicklungsgang der allgemeinen Geschichte. Kenntnis der 
griechischen, römischen und deutschen (auch badischen) Geschichte, einschließlich der Verfassungs- 
geschichte, insbesondere der Verfassung des Deutschen Reichs und Badens. 
2. Bekanntschaft mit den bedeutendsten darstellenden Geschichtswerken. 
3. Nachweis darüber, daß Kandidat genügend klare geographische Vorstellungen über den 
Schauplatz der Ereignisse hat. 
B. als Hauptfach überdies: 
1. Ubersicht über den Entwicklungsgang der allgemeinen Geschichte und vor allem genauere 
Kenntnis der griechischen, römischen und deutschen (auch badischen) sowie der allgemeinen 
neueren Geschichte mit besonderer Berücksichtigung der deutschen Verfassungs= und Wirtschafts- 
geschichte; 
2. Kenntnis wichtiger Quellenschriften und bedeutenderer Geschichtsdarstellungen aus 
eigener Lektüre sowie des Wichtigsten aus der Quellenkunde, namentlich der antiken und 
deutschen Geschichte. 
§ 15. 
Prüfung in der Geographie. 
In der Prüfung in der Geographie ist nachzuweisen: 
A. als Nebenfach: 
1. Kenntnis der grundlegenden Tatsachen und Gesetze der mathematischen und physischen 
Geographie und der Geographie des Menschen nebst den Elementen der VBölkerkunde. 
2. Geographisches Verständnis der Umgebung des Wohnortes. 
3. Ubersichtliche Kenntuis der Länder Europas und der anßereuropäischen Erdteile nach 
ihrer Topik, ihrem Nalurcharakter und den geographischen Verhältuissen des Menschen; genauere 
Kenntnis Deutschlands, wie derjeuigen Länder oder geographischen Faktoren, die mit den 
Hauptfächern des Kandidaten in engeren Beziehungen stehen.
	        
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