Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1903. (35)

112 IX. 
20. 
Anordunng der Prüfung. 
Der Oberschulrat setzt den Meldetermin für die jährliche Prüfung fest und gibt denselben 
jeweils im Staatsanzeiger, im Verordnungsblatt des Oberschulrats und in der Karlsruher 
Zeitung bekannt. 
Er übersendet den zugelassenen Kandidaten die Themata für die Hausarbeiten, bestimmt 
die Termine für die mündliche Prüfung und macht hierüber den zugelassenen Kandidaten 
schriftlich Mitteilung. 
Mit der Mitteilung der Hausaufgaben gilt die Prüfung als begonnen. 
* 21. 
Schriftliche Hausarbeiten. 
1. Zur häuslichen Bearbeitung erhält jeder Kandidat zwei Aufgaben, die eine für die 
allgemeine Prüfung, die andere für die Fachprüfung aus einem der vom Kandidaten gewählten 
Hauptfächer, welches der Kandidat bei der Meldung bezeichnen kann. 
Die Prüfungskommission kann jedoch das Thema für die fachliche Hausarbeit auch so 
wählen, daß es in beide gewählte Hauptfächer einschlägt. 
Das Thema für die Hausarbeit aus dem Gebiet der allgemeinen Prüfung ist aus den 
von dem Kandidaten in der Meldung bezeichneten Teilgebieten der Fächer der allgemeinen 
Prüfung zu entnehmen, welche in solcher besonders in Betracht kommen sollen (8 9). 
2. Prüfungsarbeiten aus dem Gebiete der klassischen Philologie sind in lateinischer, aus 
dem der neueren fremden Sprachen in der betreffenden Sprache, alle übrigen aber in deutscher 
Sprache abzufassen. 
3. Zur Fertigstellung der beiden Hausarbeiten wird eine Frist von 20 Wochen, vom Tag 
der Zustellung der Aufgaben ab gerechnet, gewährt. 
Spätestens beim Ablauf dieser Frist sind die Arbeiten dem Oberschulrat einzureichen. 
Auf ein mindestens 8 Tage vor Ablauf der Frist zu stellendes begründetes Gesuch ist der 
Oberschulrat ermächtigt, eine angemessene Fristerstreckung zu gewähren. 
4. Die benutzten Hilfsmittel für beide Arbeiten hat der Kandidat vollständig und genau 
anzugeben; er hat zu versichern, daß er die Arbeiten selbständig ohne fremde Hilfe ange- 
fertigt habe. 
Ergibt sich die Unwahrheit dieser Versicherung, so kann er von der Prüfung zurück- 
gewiesen, beziehungsweise solche für nicht bestanden erklärt werden. 
5. Eine von der philosophischen oder naturwissenschaftlich-mathematischen Fakultät einer 
der Landeshochschulen gekrönte Preisschrift oder eine von einer solchen Fakultät zur Erlangung der 
Doktorwürde angenommene Dissertation kann von der Prüfungskommission als Ersatz der 
fachwissenschaftlichen Prüfungsarbeit zugelassen werden. 
Die Erwägung der Kommission richtet sich in solchem Fall nur auf den Gegenstand der 
vorgelegten Abhandlung.
	        
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