Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1903. (35)

IX. 113 
6. Bei Beurteilung der Hausarbeit aus dem Gebiet der allgemeinen Prüfung kommt nicht 
bloß der Nachweis ausreichenden Wissens und verständnisvolles Urteil über den behandelten 
Gegenstand in Betracht, sondern auch die Befähigung des Kandidaten zu einer sprachrichtigen, 
klaren und hinreichend gewandten Darstellung. 
7. Eine schriftliche Prüfungsarbeit darf anderweit, z. B. zur. Erwerbung der Doktor- 
würde oder zur Veröffentlichung, nicht verwandt werden, bevor die Prüfung abgeschlossen und 
das Zengnis über dieselbe ausgestellt ist. 
8 22. 
Klansurarbeiten. 
In der Prüfung in Geographie, Mathematik, Physik, Chemie mit Mineralogie und 
Geologie und Botanik und Zoologie als Hauptfach — §8 15 bis 19 6 — kann die Prüfungs- 
kommission die Fertigung einer Klaufurarbeit über ein Thema des betreffenden Faches verlangen. 
Diese Klaufurarbeiten, sowie die in den §§ 11 bis 13 bestimmten, sind im Anschluß an 
die mündliche Prüfung zu fertigen. 
Zurückweisung vor der mündlichen Prüfung. 
Wenn durch die schriftlichen Arbeiten — §§ 21 beziehungsweise 22 — eines Kandidaten 
bereits zweifellos festgestellt ist, daß er auch bei günstigem Ergebnis der mündlichen 
Prüfung nicht als bestanden erklärt werden kann, so kann die Prüfungskommission denselben 
von der mündlichen Prüfung Furückweisen und die Prüfung für nicht bestanden erklären. 
8 24. 
Einberufung zur Prüfung. 
Die Einberufung zur mündlichen Prüfung erfolgt schriftlich durch den Oberschulrat. 
Ansführung der mündlichen Prüsung. 
1. Sowohl bei der Allgemeinen Prüfung, als auch bei jeder Fachprüfung müssen 
mindestens zwei Mitglieder der Prüfungskommission, einschließlich des Vorsitzenden beziehungs- 
weise des Stellvertreters desselben für die einzelne Abteilung anwesend sein. 
Wird die Prüfung in den unter § 8 B II 3 und J4 vereinigten Prüfungsgegenständen 
von zwei Prüfenden abgenommen, so haben jedenfalls während dieser ganzen Prüfung beide 
zugegen zu sein. 
2. Zu den Prüfungen — sowohl der Allgemeinen als auch der Fachprüfung — dürfen 
nicht mehr als drei Kandidaten vereinigt werden. 
3. Die mündliche Prüfung im Französischen und Englischen ist insoweit in der betreffenden 
Sprache selbst zu führen, daß dadurch die Fertigkeit der Kandidaten im mündlichen Gebrauch 
dieser Sprachen ermittelt wird.
	        
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