IX. 113
6. Bei Beurteilung der Hausarbeit aus dem Gebiet der allgemeinen Prüfung kommt nicht
bloß der Nachweis ausreichenden Wissens und verständnisvolles Urteil über den behandelten
Gegenstand in Betracht, sondern auch die Befähigung des Kandidaten zu einer sprachrichtigen,
klaren und hinreichend gewandten Darstellung.
7. Eine schriftliche Prüfungsarbeit darf anderweit, z. B. zur. Erwerbung der Doktor-
würde oder zur Veröffentlichung, nicht verwandt werden, bevor die Prüfung abgeschlossen und
das Zengnis über dieselbe ausgestellt ist.
8 22.
Klansurarbeiten.
In der Prüfung in Geographie, Mathematik, Physik, Chemie mit Mineralogie und
Geologie und Botanik und Zoologie als Hauptfach — §8 15 bis 19 6 — kann die Prüfungs-
kommission die Fertigung einer Klaufurarbeit über ein Thema des betreffenden Faches verlangen.
Diese Klaufurarbeiten, sowie die in den §§ 11 bis 13 bestimmten, sind im Anschluß an
die mündliche Prüfung zu fertigen.
Zurückweisung vor der mündlichen Prüfung.
Wenn durch die schriftlichen Arbeiten — §§ 21 beziehungsweise 22 — eines Kandidaten
bereits zweifellos festgestellt ist, daß er auch bei günstigem Ergebnis der mündlichen
Prüfung nicht als bestanden erklärt werden kann, so kann die Prüfungskommission denselben
von der mündlichen Prüfung Furückweisen und die Prüfung für nicht bestanden erklären.
8 24.
Einberufung zur Prüfung.
Die Einberufung zur mündlichen Prüfung erfolgt schriftlich durch den Oberschulrat.
Ansführung der mündlichen Prüsung.
1. Sowohl bei der Allgemeinen Prüfung, als auch bei jeder Fachprüfung müssen
mindestens zwei Mitglieder der Prüfungskommission, einschließlich des Vorsitzenden beziehungs-
weise des Stellvertreters desselben für die einzelne Abteilung anwesend sein.
Wird die Prüfung in den unter § 8 B II 3 und J4 vereinigten Prüfungsgegenständen
von zwei Prüfenden abgenommen, so haben jedenfalls während dieser ganzen Prüfung beide
zugegen zu sein.
2. Zu den Prüfungen — sowohl der Allgemeinen als auch der Fachprüfung — dürfen
nicht mehr als drei Kandidaten vereinigt werden.
3. Die mündliche Prüfung im Französischen und Englischen ist insoweit in der betreffenden
Sprache selbst zu führen, daß dadurch die Fertigkeit der Kandidaten im mündlichen Gebrauch
dieser Sprachen ermittelt wird.