Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1903. (35)

114 IX. 
4. Über die Allgemeine Prüfung, wie auch über die Prüfung in den einzelnen Fächern 
ist während der Prüfung selbst ein Protokoll zu führen, welches die dabei anwesenden Mit- 
glieder der Prüfungskommission zu unterzeichnen haben. Das Protokoll wird dem Oberschul- 
rat vorgelegt. 
5. Das Ergebnis der Allgemeinen Prüfung ist für jeden Kandidaten auf Grund der Haus- 
arbeit und der mündlichen Leistungen, erforderlichenfalls durch Mehrheitsbeschluß der bei dieser 
Prüfung beteiligten Mitglieder der Kommission festzustellen, wobei leichtere Mängel in einem 
Teile der Prüfung durch gute Leistungen in einem anderen als ausgeglichen angesehen werden 
können, auch der Gesamteindruck der Leistungsfähigkeit des Kandidaten zu berücksichtigen ist; 
bei Stimmengleichheit gibt der Leiter der Prüfung den Ausschlag. 
Am Schluß des Protokolls über die Allgemeine Prüfung ist bestimmt anzugeben, ob sie 
bestanden ist. 
6. Unmittelbar nach jeder Fachprüfung hat der Prüfende auf Grund aller in Betracht 
kommenden Leistungen des Kandidaten sein Urteil darüber zu Protokoll zu geben, ob und in- 
wieweit, bejahendenfalls mit welchen Noten der Kandidat für das betreffende Fach den nach den 
§§ 10 bis 19 dieser Prüfungsordnung — als Hauptfach oder Nebenfach — zu stellenden An- 
forderungen entsprochen hat. Es steht dem Prüfenden dabei frei, sein Urteil näher zu be- 
gründen, wie anderseits jedes der übrigen bei der Prüfung anwesenden Mitglieder der 
Prüfungskommission berechtigt ist, ein abweichendes Urteil in das Protokoll aufnehmen zu 
lassen. 
Nicht ausgeschlossen ist, dem Kandidaten die Lehrbefähigung in einem Fach als Haupt- 
fach auch dann zuzusprechen, wenn er solches nach seiner Meldung nur als Nebenfach 
bezeichnet hat. 
§ 26. 
Entscheidung über das Gesamtergebnis der Prüfung. 
Nach dem Abschluß der gesamten Prüfung entscheidet die Kommission auf Grund der in 
den Protokollen über das Ergebnis der Allgemeinen Prüfung und der Fachprüfungen nieder- 
gelegten Urteile über die einzelnen Prüfungen. 
Bei der Entscheidung dürfen leichtere Mängel in einem Teil der Prüfung mit Zustimmung 
des Prüfenden durch gute Leistungen in einem anderen als ausgeglichen angesehen werden. 
Bestanden hat der Kandidat, wenn er den Anforderungen der Prüfungsordnung in der 
Allgemeinen Prüfung und mindestens in dem einen der von ihm gewählten Hauptfächer genügt 
und noch in zwei weiteren gewählten Fächern mindestens diejenigen Kenntnisse nachgewiesen hat, 
welche für solche als Nebenfächer angefordert werden. 
Ist die Prüfung hiernach bestanden, so bestimmt die Prüfungskommission, ob die Gesamt- 
leistungen als „genügend“, „gut“ oder „ausgezeichnet“ zu bezeichnen sind. 
Vorbedingung für die Erteilung der Gesamtnoten „gut“ und „ausgezeichnet“ ist, daß 
der Kandidat mindestens in zwei Hauptfächern mit der Note gut bestanden hat.
	        
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