Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1903. (35)

IX. 115 
8 27. 
Weitere Entscheidungen der Prüfungskommission. 
Versäumt der Kandidat die zur Ablieferung der schriftlichen Hausarbeiten bestimmte 
Frist — § 21 Ziffer 3 — oder bleibt er bei der mündlichen Prüfung aus oder tritt er 
während dieser Prüfung zurück, so entscheidet die Prüfungskommission nach Maßgabe der 
vorliegenden Verhältnisse, ob die Prüfung für nicht bestanden zu erklären ist. 
Die gleiche Entscheidungsbefugnis steht der Prüfungskommission zu, wenn der Kandidat 
bereits dreimal nach Empfang der Themata für die schriftlichen Hausarbeiten — § 20 — 
von der Prüfung zurückgetreten ist und die Kommission hieraus die Überzeugung erlangt hat, 
daß der Kandidat zur geordneten Fertigstellung derselben nicht befähigt ist. 
Tritt der Kandidat nach Ablieferung der Hausarbeiten von der Prüfung zurück, oder 
hat derselbe die Prüfung nicht bestanden oder wird sie einer nichtbestandenen gleichgesetzt, so 
hat die Prüfungskommission darüber Entscheidung zu treffen, ob die schriftlichen Hausarbeiten 
des Kandidaten auch für eine spätere Prüfung beziehungsweise für die Wiederholungsprüfung 
als genügend aufrecht zu erhalten sind. 
Dies kann jedoch nur aus besonderen Gründen, nur einmal und zwar nur für die 
nächstjährige Prüfung geschehen. 
8 28. 
Zeugnisse. 
1. über das Ergebnis der Prüfung ist dem Kandidaten in jedem Falle, dieselbe mag 
bestanden oder nicht bestanden oder einer nicht bestandenen gleichgesetzt sein, ein Zeugnis aus- 
zustellen, welches namens der Prüfungskommission von dem Vorsitzenden derselben unter- 
zeichnet wird. 
2. Das Zeugnis muß enthalten den vollständigen Namen, Stand des Vaters, Geburts- 
ort und -Tag und das religiöse Bekenntnis des Kandidaten, die Angabe über seinen Bildungs- 
gang, die Auskunft über die Gegenstände der schriftlichen und der mündlichen Prüfung und 
über die Leistungen in jedem derselben, sowie die Angabe über das Prüfungsergebnis in der 
Allgemeinen Prüfung, wie in den einzelnen Fachprüfungen unter Beifügung der Noten (§ 25 
Ziffer 5 und 6) und endlich die Erklärung über das Gesamtergebnis der Prüfung nach Maß- 
gabe des § 26 unter Beifügung der Gesamtprüfungsnote mit genauer Bezeichnung der Haupt- 
und Nebenfächer, für welche der Kandidat Lehrbefähigung nachgewiesen hat. 
3. Wenn die Prüfung nicht bestanden ist, so ist dies im Zeugnis ausdrücklich zu erklären 
unter Hinweis auf die Zeit, in welcher eine etwaige Wiederholungsprüfung abzulegen ist 
— § 29 — und unter Beifügung des Beschlusses der Prüfungskommission hinsichtlich der 
Gültigkeit der Hausarbeiten für solche (§ 27 letzter Absatz). 
8 29. 
Wiederholungsprüfung. 
1. Zur Ablegung einer Wiederholungsprüfung werden nur solche nicht bestandene Kandidaten 
zugelassen, welche auch die erste Prüfung bei der badischen Prüfungsbehörde abgelegt haben.
	        
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