Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1903. (35)

116 IX. 
Ausnahmen von dieser Vorschrift bedürfen der Genehmigung des Unterrichtsministeriums. 
2. Eine Wiederholungsprüfung ist spätestens zwei Jahre nach der ersten Prüfung abzu- 
legen. 
3. Wird dieselbe nicht bestanden oder einer nicht bestandenen gleichgesetzt, so ist eine noch- 
malige Prüfung nur mit Genehmigung des Ministeriums zulässig. 
8 30. 
Erweiterungsprüfung. 
1. Wer die Prüfung für das höhere Lehramt bestanden hat, ist berechtigt innerhalb der 
fünf darauffolgenden Jahre durch eine Erweiterungsprüfung eine Lehrbefähigung in Fächern, 
die nicht Gegenstand der früheren Prüfung waren, zu erwerben. 
Eine Erweiterungsprüfung kann in Hauptfächern oder in Nebenfächern abgelegt werden. 
2. Bezüglich der Zuständigkeit gelten die Bestimmungen von § 29 Ziffer 1. 
3. Zu einer Erweiterungsprüfung kann der Kandidat nur zweimal zugelassen werden. 
8 31. 
Zeugnis. 
1. Über jede Wiederholungs= oder Erweiterungsprüfung ist, dieselbe mag bestanden sein 
oder nicht, ein Zeugnis auszustellen. 
2. Das Zeugnis hat nach Angabe der Nationale des Kandidaten auf die bereits voraus- 
gegangene Prüfung, beziehungsweise Prüfungen, Bezug zu nehmen und den zusammenfassenden 
Schlußsatz daraus zu wiederholen. 
8 32. 
Prüfungsgebühren. 
1. Die Prüfungsgebühren betragen für eine vollständige Prüfung vierzig Mark, für 
eine Erweiterungsprüfung zwanzig Mark. 
2. Die Prüfungsgebühr wird im Sportelweg erhoben. 
Wenn ein Kandidat durch Zeugnisse genügenden Nachweis darüber liefert, daß er durch 
Krankheit oder anderweitige außerordentliche Hindernisse genötigt ist, eine begonnene Prüfung 
aufzugeben, so werden die bezahlten Gebühren zurückerstattet. 
3. Im Falle nachgewiesener Bedürftigkeit kann dem Kanmdidaten die Prüfungsgebühr 
durch die Oberschulbehörde erlassen werden. 
— Druck und Verlag von Malsch 4 ## in Karlsruhe.
	        
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