Nr. X. 117
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 7. April 1903.
Inhalt.
Bekanntmachung und Verordnung: des Ministeriums des Innern: die Geflügelcholera betressend;
die Geschäftsordnung für die Gemeindeversammlungen und Bürgerausschüsse betreffend.
Bekanntmachung.
(Vom 26. März 1903.)
Die Geflügelcholera betreffend.
Wegen Fortdauer der Seuchengefahr wird das zur Zeit bestehende Verbot des Handels
mit Geflügel im Umherziehen (Gesetzes= und Verordnungsblatt 1902 Seite 53) bis zum
1. Oktober 1903 verlängert.
Karlsruhe, den 26. März 1903.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Schenkel. Vdt. Schmidt.
Verordnung.
(Vom 30. März 1903.)
Die Geschäftsordnung für die Gemeindeversammlungen und Bürgerausschüsse betreffend.
Auf Grund der 88§ 30 Absatz 3 und 47 Absatz 2 des Gesetzes über die Verfassung
und Verwaltung der Gemeinden wird für die Gemeindeversammlungen und Bürgerausschüsse
derjenigen Gemeinden, welche dem Gesetze vom 24. Juni 1874, betreffend besondere Be-
stimmungen über die Verfassung und Verwaltung der Stadtgemeinden, nicht unterstehen,
nachstehende Geschäftsordnung erlassen:
I. Allgemeine Bestimmungen.
81.
Die Gemeinde (der Bürgerausschuß) versammelt sich auf die Einladung des Bürger-
meisters an dem durch den Gemeinderat dazu bestimmten Orte.
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1903.