118 X.
82.
Zu der Gemeindeversammlung (der Versammlung des Bürgerausschusses) werden die
Mitglieder wenigstens vier Tage zuvor persönlich unter Benachrichtigung von der Tages-
ordnung eingeladen.
Außerdem werden Tag und Stunde der Gemeindeversammlung (der Versammlung des
Bürgerausschusses) wenigstens vier Tage zuvor unter Bezeichnung der Tagesordnung mitttelst
Anschlag an der Verkündigungstafel der Gemeinde öffentlich bekannt gemacht.
Das mit der Beurkundung der Einladung, welche dem Einzuladenden selbst, oder einem
seiner Hausgenossen zu eröffnen ist, versehene Verzeichnis der Mitglieder der Gemeinde-
versammlung (des Bürgerausschusses) bildet einen Bestandteil des Protokolls (§ 22).
Durch Beschluß des Gemeinderats kann in dringenden Fällen die in Absatz 1 und 2
festgesetzte Frist abgekürzt werden.
Durch Beschluß der Gemeindeversammlung (des Bürgerausschusses) kann ferner allgemein
angeordnet werden, daß die Einladung zu der Gemeindeversammlung (zur Versammlung des
Bürgerausschusses) außer durch Umsagen und Anschlag noch durch Ausschellen, durch Glocken-
zeichen oder durch Bekanntmachung in öffentlichen Blättern erfolge und daß Bürger und
stimmberechtigte Einwohner, welche in einer größeren Entfernung als drei Kilometer von dem
Gemeindehaus wohnen, einen näher wohnenden Bevollmächtigten aufstellen, welcher zur Ent-
gegennahme der persönlichen Einladungen geeignet und bereit ist, ansonst die Einladung
für sie durch Anschlag an der Verkündigungstafel als ausreichend vollzogen gilt.
Solche Anordnungen sind in der Gemeinde öffentlich bekannt zu machen und in dem am
Schlusse des vorstehenden Absatzes erwähnten Fall den beteiligten Personen besonders zu
eröffnen. Dem Bezirksamt ist jeweils Abschrift der gefaßten Beschlüsse mit der Beurkundung
über ihre Bekanntgabe vorzulegen.
Für die Einladung der stimmberechtigten Bürger in den Fällen des § 42 der Gemeinde-
ordunng sind diese Vorschriften ebenfalls maßgebend.
Hinsichtlich der Bekanntmachungen und Einladungen zu Gemeindewahlen behält es bei
den in der Gemeindewahlordnung vom 12. November 1896 (Gesetzes= und Verordnungsblatt
1896 Nr. XXXII Seite 426) gegebenen Vorschriften sein Bewenden.
§ 3.
Die Verhandlungen finden nur statt, wenn in der Gemeindeversammlung mehr als ein
Drittel der Gemeindebürger und stimmberechtigten Einwohner, und in der Versammlung des
Bürgerausschusses mehr als die Hälfte aller Mitglieder anwesend sind.
84.
Der Bürgermeister führt in der Versammlung den Vorsitz. Zu seiner Seite nehmen die
Gemeinderäte ihre Sitze.
Auch den zur Verhandlung etwa beigezogenen Beamten der Gemeinde und Sachverständigen,
sowie dem Protokollführer und den Urkundspersonen (§ 5) werden besondere Sitze angewiesen.