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Alle übrigen Mitglieder der Versammlung nehmen ihre Plätze ohne Bestimmung einer festen
Ordnung.
Der Zuhörerraum soll von dem Raum, den die Versammlung einnimmt, in bemerkbarer
Weise geschieden sein.
85.
Sogleich nach Eröffnung der Sitzung bezeichnet der Gemeinderat zur Beurkundung der
Protokolle zwei Mitglieder aus der Mitte der Versammlung, jedoch mit Ausschluß der
Gemeinderäte und des Gemeinderechners.
86.
Der Bürgermeister überwacht die Beobachtung der Geschäftsordnung.
II. Beratung in der Versammlung.
87.
Nur die durch die Tagesordnung bezeichneten Gegenstände kommen zur Verhandlung.
88.
Die Beratung wird, soweit nicht § 76 Absatz 4 der Gemeinderech 9 isung eine
Ausnahme bestimmt, durch einen Vortrag des Bürgermeisters über den der Beschlußfassung
der Versammlung unterbreiteten Gegenstand eingeleitet. Der Bürgermeister kann die Vortrags-
erstattung über einen einzelnen Gegenstand einem Gemeinderat überlassen, auch Sachverständige
und in Rechnungsangelegenheiten den Gemeinderechner zur Auskunftserteilung beiziehen. Nach
erstattetem Vortrag eröffnet der Bürgermeister die Beratung.
89.
Wer über die Sache sprechen will, meldet sich durch Aufstehen oder, wo die Anwesenden
nicht sitzen, durch Emporhalten der Hand zum Wort, das von dem Bürgermeister nach der
Reihe der Anmeldungen erteilt wird.
10.
Niemand darf sprechen, ohne dazu aufgerufen zu sein. Jeder, der Bürgermeister aus-
genommen, muß beim Sprechen stehen. Niemand darf im Sprechen unterbrochen werden,
außer im Fall des Ordnungsrufs (§ 26), sowie des Rufs zur Sache, welcher dem Bürger-
meister zusteht, wenn ein Mitglied der Versammlung in seiner Rede vom Gegenstand der
Beratung abschweift.
8 11.
Alle persönlichen Ausfälle, alle Zeichen des Beifalls oder der Mißbilligung sind untersagt.
8 12.
Durch Beschluß der Gemeindeversammlung (des Bürgerausschusses) kann allgemein bestimmt
werden, daß Abänderungsanträge zu einem Gegenstand der Tagesordnung dem Bürgermeister
16.