Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1903. (35)

120 X. 
vor der Begründung schriftlich übergeben werden und, um zur Beratung zu gelangen, von 
mindestens drei anwesenden Mitgliedern unterzeichnet sein müssen. 
13. 
Ein Mitglied darf mehr als zweimal über deuselben Gegenstand nur mit ausdrücklicher 
Erlaubnis der Versammlung sprechen. 
8 14. 
Der Bürgermeister hat das Recht, das Wort zu nehmen, so oft ihm der Verlauf der 
Beratung dazu Veranlassung gibt, jedoch ohne Unterbrechung eines bereits angefangenen 
Vortrags. Die gleiche Befugnis steht dem gemäß § 8 mit der Vortragserstattung über den 
Gegenstand der Beratung beauftragten Mitglied des Gemeinderats und dem Berichterstatter 
der Kommission für die Rechnungsabhör (§ 76 G.R. A.) zu. 
8 15. 
Die Versammlung kann jederzeit beschließen, eine angefangene Beratung zu unterbrechen 
und den Gegenstand zur nochmaligen Prüfung an den Gemeinderat oder im Falle des 876 G. R.A. 
an die Kommission zurückzuweisen. 
8 16. 
Wenn sich kein Sprecher mehr meldet oder die Versammlung beschließt, daß niemand 
mehr gehört werden soll, schließt der Bürgermeister die Beratung, sofern er sich nicht gemäß 
§ 14 veranlaßt sieht, nochmals das Wort zu ergreifen, in welchem Falle die Beratung ihren 
Fortgang nimmt. 
817. 
Die Frage, über welche abgestimmt werden soll, wird vom Bürgermeister festgesetzt; es 
kann jedoch jedes Mitglied die Entscheidung der Versammlung über die Fragestellung ver- 
anlassen und hierzu das Wort begehren. 
Abänderungsvorschläge können zur Abstimmung nur dann kommen, wenn sie die Zu- 
stimmung des Gemeinderats erhalten haben. 
18. 
Die Abstimmung geschieht entweder auf Namensaufruf durch Beantwortung der gestellten 
Frage mit „ja“ oder „nein“ oder durch Aufstehen und Sitzenbleiben, wobei nur das Aufstehen 
als Zustimmung zu gelten hat. 
Namentliche Abstimmung hat stattzufinden: 
1. Bei Beschlüssen über den Gemeindevoranschlag und in Gemeinden von über 4000 Ein- 
wohnern über die Verbescheidung der Gemeinderechnung,
	        
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