Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1903. (35)

122 X. 
8 22. 
dos Protokoll enthält: 
1. Tag, Ort und Veranlassung der Versammlung, 
2. die Angabe über die Art der Einladung der Gemeindebürger und stimmberechtigten 
Einwohner (der Mitglieder des Bürgerausschusses) zur Versammlung, 
die Gesamtzahl der Gemeindebürger und stimmberechtigten Einwohner (der Mitglieder 
des Bürgerausschusses), sowie die Zahl der Anwesenden, 
eine Darstellung des Verlaufs der Beratung, die in derselben gestellten Anträge, die 
Art und das Ergebnis der Abstimmung über die von dem Gemeinderat (§ 17 
Absatz 2) angenommenen Anträge, 
die Art und das Ergebnis der Hauptabstimmung über den der Beschlußfassung der 
Versammlung unterbreiteten Gegenstand, 
. den hiernach (Ziffer 5) gefaßten Beschluß und die Beurkundung, daß das Ergebnis 
der Abstimmung der Versammlung verkündet worden ist, 
die Schlußbeurkundung des Protokolls nach Vorschrift des 8 23. 
§ 23. 
Am Schluß der Verhandlung wird das Protokoll vom Bürgermeister, den beiden Ur- 
kundspersonen und dem Protokollführer unterzeichnet. 
Den Gemeindebürgern und stimmberechtigten Einwohnern (den Mitgliedern des Bürger- 
ausschusses) steht das Protokoll zur Einsicht offen. 
8 24. 
Alle Protokolle werden vom Ratschreiber alsbald nach der Versammlung ununterbrochen 
nacheinander unter fortlaufenden Ordnungszahlen in ein dazu bestimmtes Buch eingetragen. 
Ein solcher Eintrag enthält eine vollständige, vom Bürgermeister und Ratschreiber beglaubigte 
Abschrift des Protokolls. Die Ordnungszahl des Eintrags ist der Urschrift beizusetzen. Die 
Protokolle, sofern sie nicht zur Gemeinderechnung oder zu Spezialakten genommen werden, 
sind gesammelt in der Gemeinderegistratur aufzubewahren. 
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— 
IV. Polizei in der Versammlung. 
8 26. 
Der Bürgermeister übt die Polizei in der Versammlung. 
8 26. 
Wer sich persönliche Ausfälle irgend einer Art erlaubt, oder die Verhandlungen durch 
Zeichen des Beifalls oder der Mißbilligung (§ 11) oder in anderer Weise stört, wird vom 
Bürgermeister zur Ordnung gerufen. Er kann zu seiner Verteidigung das Wort begehren, 
das ihm nicht versagt werden darf.
	        
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