Nr. XI. 125
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Freitag den 24. April 1903.
Jnhalt.
Bekanutmachungen und Verordnungen: des Ministertums der Instiz, des Kultus und
Unterrichts: die Führung der Grund= und Pfandbücher in der Zwischenzeit betreffend; des Ministeriums des
Innern: den Beizug der umlagepflichtigen Einwohner des Stadtteils Neckaran zur Gemeindebestenerung in Mannheim
betreffend; des Ministeriums der Finanzen: die amtliche Bezeichnung der oberen Forstbehörde des Großherzogtums
betreffend; die Beförderung seuergesährlicher Gegenstände auf dem Rhein betreffend.
Bekanntmachung.
(Vom 6. April 1903.)
Die Führung der Grund= und Pfandbücher in der Zwischenzeit betreffend.
Die Zwischenverordnung vom 4. Mai 1900 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 619)
ist in vollem Umfang in folgenden Grundbuchbezirken in Kraft getreten:
am 1. Februar 1903:
vom Amtsgerichtsbezirk Schönan
in Böllen und
vom Amtsgerichtsbezirk Neustadt
in Seppenhofen;
am 1. März 1903:
vom Amtsgerichtsbezirk Boxberg
in Oberwittstadt.
Karlsruhe, den 6. April 1903.
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts.
Aus Auftrag:
Trefzer. Vdt. Hassencamp.
Verordnung.
(Vom 8. April 1903.)
Den Beizug der umlagepflichtigen Einwohner des Stadtteils Neckarau zur Gemeindebesteuerung
in Mannheim betreffend.
Mit Allerhöchster Ermächtigung aus Großherzoglichem Staatsministerium vom 4. d. M.
Nr. 271 wird verordnet, was folgt:
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1903. 17