Nr. XII. 127
Gesetzes- und Verordnungs-Mlatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 6. Mai 1903.
Inhalt.
Bekanntmachungen und Verordnungen: des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses
und der auswärtigen Angelegenhcriten: die Anderung der Postordnung für das Deutsche Reich betreffend;
des Ministeriums der Justiz, des Kultus und Unterrichts: die Kosten der Rechtshilse in Angelegen-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit betreffend; des Ministeriums des Innern: die Berufspflichten der Hebammen
betreffend; die Gebühren der Sanitätsbeamten für amtliche Verrichtungen betreffend.
Bekanntmachung.
(Vom 30. April 1903.)
Die Anderung der Postordnung für das Deutsche Reich betreffend.
Die zu dem Gesetze über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871
erlassene Postordnung vom 20. März 1900 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 469 ff.) hat
durch Verordnung vom 25. April d. J. einige Abänderungen erfahren. Dieselben werden
nachstehend zur öffentlichen Kenntnis gebracht.
Karlsruhe, den 30. April 1903.
Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten.
von Brauer.
Vdt. Schwoerer.
Berlin, 66, den 25. April 1903.
Anderungen der Postordnung vom 20. März 1900.
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom
28. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 20. März 1900 in folgenden Punkten geändert:
1. Im § 6 „Zur Postbeförderung bedingt zugelassene Gegenstände“ erhalten die
beiden ersten Sätze unter mefolgende Fassung:
Zur Verwendung für Handfeuerwaffen bestimmte Zündhütchen, Zündspiegel und Patronen
sind zulässig, wenn sie in Kisten oder Fässern fest von außen und innen verpackt und als
solche sowohl auf der Postpaketadresse als auch auf der Sendung selbst bezeichnet sind. Die
Patronen müssen für Zentralfeuer bestimmt und außerdem derart beschaffen sein, daß weder
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