Nr. XIII. 131
Gesetzes- und Verordnungs-Vlatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Mittwoch den 27. Mai 1903.
Inhalt.
Verordnung und Bekanntmachung: des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses und der
auswärtigen Augelegenheiten: Brückenordnung für die Eisenbahnbrücke über den Neckar bei Ladenburg betressend:
des Ministeriums des Innern: die Bekämpfung des Rotzes betressend.
Verordunng.
(Vom 19. Mai 1903.)
Brückenordnung für die Eisenbahnbrücke über den Neckar bei Ladenburg betreffend.
Unter Aufhebung der Verordnung des vormaligen Handelsministeriums vom 14. Juni
1877 und des Nachtrags vom 12. August 1896 wird zum Schutz des Personenverkehrs und
des Eisenbahnbetriebs auf der Neckarbrücke bei Ladenburg auf Grund der §8§ 154,
157 des Badischen Polizeistrafgesetzbuchs, sowie der §§ 54, 62 der Betriebsordnung für die
Eisenbahnen Deutschlands verordnet, wie folgt:
81.
Fußgängern ist die Benützung der Brücke auf dem östlichen, gegen die Bahngleise durch
ein Geländer abgesperrten Fußpfad in der Zeit von morgens 5 Uhr bis abends 11 Uhr
unentgeltlich gestattet.
82.
Die die Brücke benützenden Personen dürfen sich auf dieser nicht länger aufhalten, als
zum Ubergang erforderlich ist. Sie haben sich aller Handlungen, die den Personenverkehr
auf oder vor der Brücke gefährden oder erschweren oder der Brücke selbst Schaden bereiten
könnten, zu enthalten.
83.
Der dem Personenverkehr freigegebene Fußpfad darf nicht zum Transport von Vieh,
Handfuhrwerk oder großer, den Verkehr beeinträchtigender Traglasten benützt werden.
84.
Das Betreten der Brücke außerhalb Fußpfades ist untersagt. Es kommen in dieser
Beziehung die zum Schutze der Eisenbahnen und zur Aufrechterhaltung der Ordnung beim
Gesehes- und Verordnungsblatt 1903.