Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1903. (35)

XV. 135 
8 2. 
Die Brückenpolizei wird nach Maßgabe der allgemeinen und besonderen straßen- und 
bahnpolizeilichen Vorschriften sowie nach Maßgabe gegenwärtiger Polizeiordnung durch die 
zuständigen allgemein polizeilichen und bahnpolizeilichen Organe und zwar zunächst durch die 
Staatspolizeimannschaft in Mannheim und das von den beteiligten Bahnverwaltungen auf— 
gestellte Brückendienstpersonal gehandhabt. 
II. Vorschriften für den Verkehr auf der Straßenbrücke und den Fußsteigen. 
§l 3. 
Für den Übergang über die Straßenbrücke und die Fußsteige ist das im veröffentlichten 
Tarife festgesetzte Brückengeld zu entrichten. Die Zahlung hat auf dem linken Ufer an den 
dort stationierten gemeinschaftlichen Brückengeldeinnehmer zu erfolgen; wer die Zahlung ver- 
weigert, wird straffällig. 
84. 
Dem Fußgängerverkehr sind die beiderseitigen Außengehwege bestimmt, und zwar der 
Gehweg an der Nordseite (rheinabwärts) für die Richtung von Mannheim nach Ludwigshafen, 
der Gehweg an der Südseite (rheinaufwärts) für die Richtung von Ludwigshafen nach Mannheim. 
Zu Zeiten minder starken Verkehrs kann der nördliche Gehweg und die Fahrbahn der 
Straßenbrücke für den Fußgängerverkehr nach beiden Richtungen bei Einverständnis der beteiligten 
Ortspolizeibehörden freigegeben werden. Der südliche Gehweg bleibt in den Monaten April 
bis mit September in der Zeit von 11 Uhr abends bis 6 Uhr morgens und in den Monaten 
Oktober bis mit März in der Zeit von 11 Uhr abends bis 8 Uhr morgens geschlossen. 
Leute mit größeren Traglasten, sowie solche mit Schub= oder Handkarren und Kinder- 
wagen dürfen in beiden Richtungen nur auf der Fahrbahn der Straßenbrücke verkehren. 
Den Weisungen des Polizei= und Brückenpersonals zur Regelung des Fußgängerverkehrs 
ist unbedingte Folge zu leisten. 
85. 
Die Einfahrt und Ausfahrt auf der Brücke hat nach Anordnung des dort stationierten 
Polizei- oder Brückenpersonals zu geschehen. 
Sämtliche Fuhrwerke, einschließlich der Selbstfahrzeuge und der Radfahrer, haben stets 
rechts in der Fahrrichtung und zwar in der Achse der Straßenbahngeleise zu fahren. 
Reiter und Fuhrwerke dürfen sich auf der Brücke nur im Schritt bewegen. Von Rad— 
fahrern und Selbstfahrzeugen darf die Geschwindigkeit des kurzen Pferdetrabs nicht überschritten 
werden. 
Der Weg ist ohne Aufenthalt fortzusetzen. Anderen in der gleichen Richtung sich be— 
wegenden Fuhrwerken oder Fahrzeugen vorzufahren, ist verboten. 
Nur den Radfahrern und Selbstfahrzeugen ist es bei vorhandenem Raum gestattet, unter 
Beobachtung der nötigen Vorsichtsmaßregeln, Fuhrwerken und Fahrzeugen, welche sich im
	        
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