136 XIV.
Schritt bewegen, links vorzufahren. Fuhrwerke und Fahrzeuge haben einem nachkommenden
Straßenbahnwagen nach Möglichkeit Platz zu machen, sofern die linke Seite der Fahrbahn
nach vornen von entgegenkommenden Fahrzeugen zum Ausweichen frei ist.
86.
Die Fahrzeuge der elektrischen Straßenbahn können, wenn sich kein Hindernis in der
Fahrtrichtung befindet, auch auf der Brücke die normale Geschwindigkeit — 12 km in der
Stunde — einhalten. Andernfalls müssen sie die Gangart vorausfahrender Fuhrwerke auf-
nehmen.
Mit besonderer Vorsicht muß gefahren werden, wenn die Brücke von größeren Menschen-
massen begangen oder Vieh über dieselbe getrieben wird, oder wenn weitere Fuhrwerke auf der
Brücke sich begegnen.
87.
Befindet sich ein Eisenbahnzug auf der Eisenbahnbrücke, so darf das gleichzeitige Passieren
von Reitern und Fuhren nur unter Anwendung der größten Vorsicht geschehen. Insbesondere
müssen alsdann die Zugtiere nötigenfalls an der Hand geleitet werden.
88.
Herden von Groß= oder Kleinvieh dürfen die Brücke zur Zeit, wenn Eisenbahnzüge die-
selbe passieren, nicht überschreiten.
§ 9.
Der Tragfähigkeit der Brücke entsprechend darf ein Fuhrwerk höchstens mit einer Last
von 200 Zentnern oder 10.000 Kilogramm dieselbe passieren.
Ist die Ladung stärker, so muß dem bei der Einfahrt stationierten Brückenbediensteten
hiervon Anzeige gemacht werden, welcher alsdann die nötigen Anordnungen zu treffen hat.
Die Fuhrleute haben auf Verlangen des Brückenpersonals über das Gewicht der Ladung
durch Vorzeigung ihrer Frachtbriefe, Rollkarten, Wagscheine u. s. w. sich auszuweisen.
8 10.
Das gesamte Brückendienstpersonal ist verpflichtet, im Verkehr mit dem Publikum ein
anständiges und höfliches Betragen zu beobachten.
Beschwerden gegen das Brückenpersonal sind bei dem Stationsvorstande in Mannheim
zur Anzeige zu bringen oder in das dort aufgelegte Beschwerdebuch einzutragen.
Karlsruhe, den 4. Juni 1903.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Schenkel.
Vdt. Leers.
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.