Nr. XVI. 139
Gesetzes- und Verardnungs-Blatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Dienstag den 21. Juli 1903.
Inhalt.
Verordnungen und Bekanntmachungen: des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses und
der auswärtigen Angelegenheiten: die Hasenpolizeiordnung für den Hafen in nehl betressend die eleklrische
Straßenbahn in Karlsruhe betressend; des Ministeriums der Instiz, des Kultus und Unterrichts: das
Verfassungsstatut der Technischen Hochschule betreffend; die Führung der Grund= und Pfandbücher in der Zwischenzeit be-
treffend; den Geschäftsverkehr zwischen den deutschen und schweizerischen Gerichtsbehörden betreffend.
Vekordnung.
(Vom 14 Juli 1903.)
Die Hafenpolizeiordnung für den Hafen in Kehl betreffend.
Im Einverständnis mit den beteiligten Großherzoglichen Ministerien und nach Benehmen
mit der Landesverwaltung von Elsaß-Lothringen wird auf Grund des § 155 des Polizei-
strafgesetzbuchs und des § 366 Ziffer 10 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich verordnet,
was folgt:
Der § 14 der Hafenpolizeiordnung für den Hafen in Kehl vom 1. Juli 1900 (Gesetzes-
und Verordnungsblatt Seite 835 ff.) wird mit Wirkung vom 1. August d. J. durch
solgende Zusätze ergänzt:
Aus dem Hafen ausfahrende Dampfschiffe haben zur Wahrschau im Rheinstrom zu Tal
kommender Schiffe an dem nördlichen Schiffswendeplatz (bei der Trennung der beiden Hafen-
becken) ein gut vernehmbares Signal mit der Dampfpfeife oder der Schiffsglocke zu geben
und zwar:
Dampfschiffe ohne Anhang ein Zeichen,
Dampfschiffe mit Anhang zwei Zeichen mit kurzer Zwischenpause.
Überdies sind die Führer solcher Dampfschiffe zur Ausschau nach im Rhein zu Tal
kommenden Schiffen verpflichtet und haben erforderlichenfalls zur Vermeidung der Begegnung
vor der Hafenmündung die Geschwindigkeit zu vermindern.
Die im Rheinstrom zu Tal fahrenden Schiffe haben in der Nähe der Mündung des
Hafens unter Beachtung der in der Rheinschiffahrts-Polizeiordnung (88§ 7 und 8) vorge-
schriebenen Signale stets die linke Seite des Fahrwassers einzuhalten. Kleinere Fahrzeuge
haben auf der Rheinstrecke zwischen den Hafenmündungen von Straßburg und Kehl stets
eine Flagge mindestens 5 Meter über Bord am Mast oder an einem Jlaggenstoc zu führen.
Gesetzes= und Verordnungsblalt 1903.