Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1903. (35)

140 XVI. 
Ausgenommen von der letzteren Verpflichtung sind die zur Aufnahme einzelner weniger Personen 
bestimmten Nachen. 
Karlsruhe, den 14. Juli 1903. 
Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten. 
von Brauer. Vdt. Laub. 
Verordnung. 
Die elektrische Straßenbahn in Karlsruhe betreffend. 
Der Absatz 2 des § 22 der Verordnung vom 11. November 1902, „die elektrische 
Straßenbahn in Karlsruhe betreffend“ (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 345), erhält 
mit Wirksamkeit vom Tage der Verkündung folgende Fassung: 
„Hunde dürfen nur auf den vorderen Plattformen der Straßenbahnwagen mitgeführt 
werden und sind hier an der Leine zu halten. Kleinere Hunde, die getragen werden, können 
auch in das Innere des Wagens mitgebracht werden. Hunde, die die Mitfahrenden be- 
lästigen, sind aus dem Wagen zu entfernen. Für alle Hunde gelten die nämlichen Fahrtaxen 
wie für Personen."“ 
Karlsruhe, den 15. Juli 1903. 
Ministerium des Großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten. 
von Brauer. Vdt. Lanb. 
(Vom 15. Juli 1903) 
Bekanntmachung. 
(Vom 3. Juli 100 3.) 
Das Verfassungsstatut der Technischen Hochschule betreffend. 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben mit Allerhöchster Staats- 
ministerial-Entschließung vom 29. Juni d. J. das unterzeichnete Ministerium gnädigst zu 
ermächtigen geruht, dem § 40 des Verfassungsstatuts der Technischen Hochschule (Bekannt- 
machung vom 16. Oktober 1901, Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 482) folgende 
Fassung zu geben: 
8 40. 
1. Die Besucher der Technischen Hochschule zerfallen in Studierende, Hospitanten und 
Teilnehmer. 
2. Zur Aufnahme als Studierender berechtigt: 
a. Das Reifezeugnis eines deutschen Gymnasiums, Realgymnasiums, einer deutschen 
Oberrealschule oder einer gleichwertigen Anstalt des In- oder Auslandes;
	        
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