Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1903. (35)

XVI. 141 
b. für Ausländer oder im Ausland vorgebildete Deutsche auch das Reifezeugnis einer in 
dem betreffenden Lande zum Hochschulstudium berechtigenden Schule; 
c. das Abgangszeugnis einer anderen deutschen Hochschule; 
d. für Pharmazeuten das Zeugnis der bestandenen Apotheker-Gehilsenprüfung und der 
Nachweis dreijähriger Servierzeit bis zum äußersten zulässigen Aufnahmetermin oder 
der Dispensation von diesem Erfordernisse. 
Bis auf weiteres wird die Aufnahme auch gewährt auf Vorlage des Reifezeugnisses einer 
siebenklassigen deutschen Realschule oder nach erfolgreichem Besuche von wenigstens sieben Klassen 
der unter a genannten Schulen (Reife für Prima), wenn außerdem der Nachweis erbracht wird, 
daß der Bewerber in der Mathematik das Ziel eines humanistischen Gymnasiums erreicht hat. 
Ferner können bis auf weiteres bei Vorlage guter Zeugnisse solche Bewerber auf- 
genommen werden, welche eine secheklassige deutsche Realschule oder eine gleichwertige deutsche 
Schule oder wenigstens sechs Klassen der unter à genannten Schulen mit Erfolg absolviert 
haben, wenn sie außerdem: 
a. eine technische Mittelschule (Baugewerkeschule, Kunstgewerbeschule, Technikum) absolviert 
haben, 
b. den Nachweis erbringen, daß sie in der Mathematik das Ziel eines humanistischen 
Gymnasiums erreicht haben. Über die Art, wie dieser Nachweis zu liefern ist, werden 
noch besondere Bestimmungen getroffen werden. 
Die Anfnahme als Studierender erfolgt durch den Rektor für die Dauer des Studiums. 
Soweit es sich um Bewerber handelt, die nur 6 Klassen einer deutschen Realschule oder 
gleichwertigen Lehranstalt absolviert haben, erfolgt die Aufnahme bei Zustimmung des 
Abteilungsvorstandes durch den Rektor, in Zweifelsfällen durch den Senat. 
3. Von der Anfnahme als Studierender sind ausgeschlossen: 
a. die Reichs-, Staats= und Gemeindebeamten, 
b. Angehörige einer anderen Bildungsanstalt, 
c. Personen, die ein bürgerliches Gewerbe betreiben. 
4. Als Hospitanten werden zugelassen: 
4. frühere Sindierende einer Hochschule nach vollständiger Absolvierung eines Fach- 
studiums auf Grund der vorgelegten Abgangszeuguisse, 
b. Personen reiferen Alters, sofern sie durch ihre Vorbildung die Gewähr bieten, 
daß sie den Unterricht nicht beeinträchtigen werden. 
Die Aufnahme erfolgt mit Zustimmung des Abteilungsvorstandes durch den Rektor; in 
Zweifelsfällen entscheidet der Senat. 
5. Für die Zulassung ald Teilnehmer an einzelnen Vorlesungen oder Übungen ist außer 
der Erlaubnis des Dozenten die Zustimmung des Rektors erforderlich; in Zweifelsfällen 
entscheidet der Senat. 
6. Alle neueintretenden Studierenden und Hospitanten haben sich zunächst auf dem 
Sekretariete zu melden und dabei die Nachweise über ihre bisherige Musbildung einzureichen.
	        
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