Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1903. (35)

142 XVI. 
Von den Studierenden wird hierbei ferner die Vorlage folgender urkundlicher Papiere in 
deutscher Sprache oder in beglaubigten deutschen Übersetzungen verlangt: 
1. ein Alterszeugnis, aus welchem hervorgeht, daß der Aufnahmesuchende zurzeit der 
Aufnahme mindestens das 17. Lebensjahr zurückgelegt hat; 
2. ein Sittenzeugnis der von ihm zuletzt besuchten öffentlichen Lehranstalt oder, falls er 
einer solchen unmittelbar vorher nicht angehört hat, ein Sittenzeugnis der Obrigkeit 
des letzten Aufenthaltsorts; 
falls er der elterlichen oder vormundschaftlichen Gewalt noch unterworfen ist, ein 
obrigkeitlich beglaubigtes Zeugnis der Eltern oder Pfleger darüber, daß er mit ihrer 
Einwilligung unter Zusicherung der erforderlichen Geldmittel auf der Technischen 
Hochschule studiere; 
4. falls er nicht in Karlsruhe wohnhaft ist, ein Ausweis über die Staatsangehörigkeit 
(Heimatschein oder Paß). 
Die weiteren Einzelheiten des Aufnahmeverfahrens werden jeweils durch Auschlag 
bekannt gegeben. 
Karlsruhe, den 3. Juli 1903. 
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts. 
von Dusch. 
S 
Vit. Dr. Ritter. 
Bekanntmachung. 
(Bom 7. Juli 1903.) 
Die Führung der Grund= und Pfandbücher in der Zwischenzeit betreffend. 
Die Zwischenverordnung vom 4. Mai 1900 (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 619) 
ist in vollem Umfang in folgenden Grundbuchbezirken in Kraft getreten: 
am 1. Mai 1903: 
vom Amtsgerichtsbezirk Waldkirch 
in Altsimonswald, 
am 1. Juni 1903: 
vom Amtsgerichtsbezirk Neustadt 
in Fischbach, 
**! « vom Amtsgerichtsbezirk Wertheim 
in Hundheim und Urphar, 
am 1. Juli 1903: 
vom Amtsgerichtsbezirk Neustadt 
in Raithenbuch, 
⅞l ⅞ vom Amtsgerichtsbezirk Pforzheim 
in Brötzingen. 
Sie tritt ferner in vollem Umfang in Kraft:
	        
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