Kasse der
Gebäudever-
sicherungs.
anstalt.
Gebäudever-
Iichungs-
inspekto
Bezirksbau-
schätzer.
83.
Die Kassengeschäfte der Anstalt werden nach den für das Staatsrechnungswesen im All-
gemeinen bestehenden und den vom Ministerium des Innern oder vom Verwaltungsrath
besonders gegebenen Vorschriften geführt.
84.
Zur Prüfung der Einschätzungen und Schadensabschätzungen ist dem Verwaltungsrath
ein technischer Beamter — Gebändeversicherungsinspektor = beigegeben, welcher vom Ministerium
des Innern ernannt und vom Vorstand des Verwaltungsraths auf seinen Dienst eidlich ver-
pflichtet wird.
Derselbe ist dem Verwaltungsrath unmittelbar untergeordnet, kann von ihm bei Spezial-
revisionen (5§ 25 und 26 des Gesetzes) und bei Revisionen von Schadensabschätzungen (6 40
des Gesetzes) als Revisionsschätzer bestellt werden und hat sich auch anderen, das Interesse
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der Ge sicherungsanstalt berührenden Aufträgen des Verwaltungsraths zu unterziehen.
II. Bestellung der Bauschätzer.
§5.
Als Sachverständige zur Vornahme der Einschätzung der Gebäude zur Versicherung (§ 16
des Gesetzes) sowie der Schadensabschätzungen (§ 37 des Gesetzes) ernennt der Verwaltungs-
rath im Benehmen mit dem Bezirksamt für jeden Amtsbezirk zwei Bezirksbauschätzer
nebst den erforderlichen Stellvertretern.
Bei vorhandenem Bedürfnisse kann nach Anhörung des Bezirksamts der Amtsbezirk in
zwei oder mehr Schätzungsdistrikte eingetheilt und demgemäß die Zahl der Bezirksbauschätzer
erhöht werden.
86.
Erledigte Bezirksbauschätzerstellen sind vom Bezirksamt öffentlich zur Bewerbung auszu—
schreiben. Die Bewerbungen sind nach Vornahme der erforderlichen Erhebungen über die Taug—
lichkeit der Bewerber, geeigneten Falls auch nach Einholung eines Gutachtens der Bezirksbau-
inspektion, mit einem bestimmten Antrag dem Verwaltungsrath der Gebändeversicherungsanstalt
vorzulegen.
Den Bewerbern aus der Zahl der geprüften Werkmeister soll in der Regel der Vorzug
gegeben werden; im Uebrigen ist nicht allein auf den Besitz der erforderlichen Kenntnisse und
Fähigkeiten, sondern auch auf unbescholtenen Leumund und geordnete Vermögensverhältnisse
zu sehen.
87.
Die Bezirksbauschätzer und deren Stellvertreter sind vom Bezirksamt auf ihren Dienst
eidlich zu verpflichten.