Nr. XVII. 147
Gesetzes- und Verordnungs-Mlatt
für das Großherzogtum Baden.
Ausgegeben zu Karlsruhe, Donnerstag, den 30. Juli 1903.
Juhalt.
Landesherrliche Verordnung: den Gerichtsschreiberdienst und den Kanzleidienst bei Justizstellen betreffend.
Bekanntmachung und Verordnungen: des Ministeriums des Großherzoglichen Hauses und
der auswärtigen Angelegeuheiten: Anderung der Postordnung für das Deutsche Reich betreffend; des
Ministeriums des Junern: die Sicherung der öffentlichen Gesundheit und Reinlichkeit betressend; die Schisfahrt und
Flößerei auf dem Neckar betressend.
Landcsherrliche Verorduung.
(Vom 18. Juli 1903.)
Den Gerichtsschreiberdienst und den Kanzleidienst bei Justizstellen betreffend.
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden,
Herzog von Zähringen.
Auf Antrag Unseres Ministeriums der Justiz, des Kultus und Unterrichts und nach
Anhörung Unseres Staatsministeriums haben Wir beschlossen und verordnen, was folgt:
Die Bestimmungen des § 13a und des § 16 Unserer Verordnung vom 8. Juni 1889,
den Gerichtsschreiberdieust und den Kanzleidienst bei Justizstellen betreffend, erhalten die
nachstehende Fassung:
§ 13.
„Zu der Gerichtsschreiberprüfung (8§12 Absatz 1) werden nur Justizaktuare zugelassen, welche
a. als solche während mindestens drei Jahren, wovon ein und ein halbes Jahr im
Gerichtsschreiberdienst der Amtsgerichte zuzubringen sind und ein und ein halbes
Jahr im Kanzleidienst der Gerichtshöfe, Staatsanwaltschaften oder Notariate
zugebracht werden können, praktisch beschäftigt waren, und —“
8 16.
„Die Geschäftsabteilung unter den Beamten der Gerichtsschreibereien erfolgt im Dienst-
aufsichtswege durch die Gerichtsvorstände vorbehaltlich etwaiger anderweitiger Anordnungen
der vorgesetzten Dienstbehörden, welchen der Gerichtsvorstand von jeder in der bisherigen Ge-
schäftsabteilung eingetretenen Veränderung jeweils sofort Anzeige zu erstatten hat.“
Gegeben zu St. Moritz, den 18. Juli 1903.
Friedrich.
von Dusch. Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
Schwoerer.
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