Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1903. (35)

XVII. 149 
Verordunng. 
(Vom 15. Juli 1903.) 
Die Sicherung der öffentlichen Gesundheit und Reinlichkeit betreffend. 
Auf Grund der 88 87 u, 85 Ziffer 2 und 94 des Polizeistrafgesetzouches wird verordnet, 
was folgt: 
Artikel 1. 
Die Verordnung vom 27. Juni 1874, die Sicherung der öffentlichen Gesundheit und 
Reinlichkeit betreffend, Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 353 (in der durch die Verordnung 
vom 10. November 1896 — Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 443 — bewirkten Fassung) 
erhält folgende Zusätze: 
8 14a. 
Bierpressionen müssen einer regelmäßigen Reinigung unterzogen werden. Nähere Be— 
stimmungen über die Einrichtung und Reinhaltung derselben sind durch orts= oder bezirks- 
polizeiliche Vorschriften zu treffen. 
Für den Betrieb des Flaschenbierhandels und der Mineralwasserfabrikation können zur 
Sicherung der öffentlichen Gesundheit, insbesondere zur Verhütung von Unreinlichkeiten orts- 
oder bezirkspolizeiliche Vorschriften erlassen werden. 
8 14b. 
Für den Betrieb des Friseur= und Barbiergewerbes können zur Verhütung der über— 
tragung von ansteckenden Krankheiten ortspolizeiliche Vorschriften erlassen werden. 
8 18. 
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden, soweit nicht nach 
den §§ 85, 94 beziehungsweise 116 des Polizeistrafgesetzbuches höhere Strafen verwirkt sind, 
oder § 366 Ziffer 10 des Reichsstrafgesetzbuches Anwendung findet, nach § 87 a des Polizei- 
strafgesetzbuches an Geld bis zu 60 + oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft. 
Artikel 2. 
Die Verordnung vom 2. Januar 1880, betreffend die Einrichtung der Bierpressionen 
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 7), wird aufgehoben. 
Karlsruhe, den 15. Juli 1903. 
Großherzogliches Ministerium des Innern. 
Schenkel. 
Vdt. Dr. Klotz
	        
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