XVII. 149
Verordunng.
(Vom 15. Juli 1903.)
Die Sicherung der öffentlichen Gesundheit und Reinlichkeit betreffend.
Auf Grund der 88 87 u, 85 Ziffer 2 und 94 des Polizeistrafgesetzouches wird verordnet,
was folgt:
Artikel 1.
Die Verordnung vom 27. Juni 1874, die Sicherung der öffentlichen Gesundheit und
Reinlichkeit betreffend, Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 353 (in der durch die Verordnung
vom 10. November 1896 — Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 443 — bewirkten Fassung)
erhält folgende Zusätze:
8 14a.
Bierpressionen müssen einer regelmäßigen Reinigung unterzogen werden. Nähere Be—
stimmungen über die Einrichtung und Reinhaltung derselben sind durch orts= oder bezirks-
polizeiliche Vorschriften zu treffen.
Für den Betrieb des Flaschenbierhandels und der Mineralwasserfabrikation können zur
Sicherung der öffentlichen Gesundheit, insbesondere zur Verhütung von Unreinlichkeiten orts-
oder bezirkspolizeiliche Vorschriften erlassen werden.
8 14b.
Für den Betrieb des Friseur= und Barbiergewerbes können zur Verhütung der über—
tragung von ansteckenden Krankheiten ortspolizeiliche Vorschriften erlassen werden.
8 18.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden, soweit nicht nach
den §§ 85, 94 beziehungsweise 116 des Polizeistrafgesetzbuches höhere Strafen verwirkt sind,
oder § 366 Ziffer 10 des Reichsstrafgesetzbuches Anwendung findet, nach § 87 a des Polizei-
strafgesetzbuches an Geld bis zu 60 + oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.
Artikel 2.
Die Verordnung vom 2. Januar 1880, betreffend die Einrichtung der Bierpressionen
(Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 7), wird aufgehoben.
Karlsruhe, den 15. Juli 1903.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
Schenkel.
Vdt. Dr. Klotz