Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1903. (35)

150 XVII. 
Verorduung. 
(Vom 24. Juli 1903.) 
Die Schiffahrt und Flößerei auf dem Neckar betreffend. 
Die §8 38 und 39 der Polizeiordnung für die Schiffahrt und Flößerei auf dem Neckar 
vom 16. April 1894, abgedruckt im Gesetzes= und Verordnungsblatt Nr. XIX Seite 149 ff., 
erhalten im Einverständnisse mit dem zuständigen Königlich Württembergischen und Groß- 
herzoglich Hessischen Ministerium mit Wirkung vom 1. August d. J. die nachstehende 
Fassung: 
8 38. 
Die Beförderung feuergefährlicher, uicht zu den Spreugstoffen gehörender Gegeustände. 
.n Als feuergefährlich im Sinne dieser Verordnung gelten: 
a. Rohpetroleum und dessen Destillationsprodukte; 
b. alle aus Teer oder Teerölen (Harz-, Steinkohlen-, Braunkohlen-, Torf= und Schiefer- 
teer) bereiteten flüchtigen Stoffe, 
die unter a und b bezeichneten Stoffe jedoch nur, soweit deren Entflammbarkeit, 
im Penskyschen Apparat bestimmt, unter 80/ Celsius liegt; 
Schwefeläther (Athyläther), Kollodium und Schwefelkohlenstoff (Schwefelalkohol); 
rote rauchende Salpetersäure; 
weißer und gelber, sowie roter (amorpher) Phosphor; 
Buchersche Feuerlöschdosen. 
Die unter a und b bezeichneten Stoffe, soweit sie nach obiger Einschränkung als feuer- 
gefährlich gelten, werden nach dem Grade der Feuergefährlichkeit in drei Klassen eingeteilt, 
je nachdem sie bei 17,5° Celsius ein spezifisches Gewicht haben von: 
(Klasse 1) mindesteus 0,780, 
(Klasse II) weniger als 0,780 und mehr als 0,680, 
(Klasse III) 0,680 oder weniger. 
II. Die in Ziffer 1 lit. a und b genannten Gegenstände dürfen auf dem Neckar nur 
befördert werden entweder 
a. in dichten und widerstandsfähigen Metallgefäßen, oder 
b. in Gefäßen aus Glas oder Steinzeug; 
Die Gegenstände der Klassen 1 und II außerdem 
. in besonders guten, dauerhaften Fässern. 
Bei der Beförderung in Gefäßen aus Glas oder Steinzeug sind noch folgende Vor- 
schriften zu beachten: 
1. Werden mehrere Gefäße in einem Frachtstücke vereinigt, so müssen dieselben in starke 
Holzkisten mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl, Jufusorienerde oder anderen lockeren 
Substanzen fest verpackt sein. 
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