Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1903. (35)

XVII. 151 
2. Bei Einzelverpackung ist die Versendung der Gefäße in soliden, mit einer guten 
Schutzdecke, sowie mit Handhaben versehenen und mit hinreichendem Verpackungs- 
material eingefütterten Körben oder Kübeln zulässig, die Schutzdecke muß, falls sie 
aus Stroh, Rohr, Schilf oder ähnlichem Material besteht, mit Lehm= oder Kalkmilch oder 
einer gleichartigen Materie unter Zusatz von Wasserglas getränkt sein. Das Brutto- 
gewicht des einzelnen Kollo darf für die Stoffe der Klasse 1 bei Verwendung von 
Glasgefäßen 60 Kilogramm, bei Verwendung von Gefäßen aus Steinzeug 75 Kilo- 
gramm und für die Stoffe der Klassen II und III bei Verwendung beider Arten 
von Gefäßen 40 Kilogramm nicht übersteigen. 
Jedes Frachtstück, welches Gegenstände der II. und III. Klasse enthält, ist mit 
einer deutlichen, auf rotem Grund gedruckten Aufschrift „Feuergefährlich“ zu versehen. 
Körbe und Kübel mit Gefäßen aus Glas oder Steinzeug, welche Gegenstände der 
Klassen II und III enthalten, haben außerdem die Aufschrift: „Muß getragen 
werden"“ zu erhalten. 
III. Schwefeläther (Athyläther), sowie Kollodium dürfen nur in vollkommen dicht ver- 
schlossenen Gefäßen aus Metall oder Glas versendet werden. Die Verpackung dieser Gefäße, 
und zwar sowohl der Metall= wie der Glasgefäße, muß bei Vereinigung mehrerer Gefäße in 
einem Frachtstücke den in Ziffer 11 1, und bei Einzelverpackung den in Ziffer 11 2 gegebenen 
Vorschriften entsprechen mit der Maßgabe, daß bei Einzelverpackung das Bruttogewicht des 
einzelnen Kollo 60 Kilogramm nicht übersteigen darf. 
IV. Schweselohlensl (Schwefelalkohol) darf nur befördert werden entweder: 
1. in dichten Gefäßen aus starkem, gehörig vernietetem Eisenblech bis zu 500 Kilo- 
gramm JInhalt; oder 
. in Blechgefäßen von höchstens 75 Kilogramm brutto, welche oben und unten 
durch eiserne Bänder verstärkt sind. Derartige Gefäße müssen entweder von ge- 
flochtenen Körben oder Kübeln umschlossen oder in Kisten mit Stroh, Heu, Kleie, 
Sägemehl, Infusorienerde oder anderen lockeren Substanzen verpackt sein; oder 
3. in Glasgefäßen, die in starke Holzkisten mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl, In- 
fusorienerde oder anderen lockeren Substanzen eingefüttert sind. 
V. Die Beförderung der roten rauchenden Salpetersäure unterliegt folgenden Vorschriften: 
Falls dieselbe in Ballons, Flaschen oder Kruken verschickt wird, so müssen die Behälter 
dicht verschlossen, wohl verpackt und in besondere, mit starken Vorrichtungen zum bequemen 
Handhaben versehene Gefäße oder geflochtene Körbe eingeschlossen sein. Die Ballons und 
Flaschen müssen in den Gefäßen mit einem mindestens ihrem Inhalte gleichkommenden Volumen 
getrockneter Infusorienerde oder anderer geeigneter, trockenerdiger Substanzen umgeben sein. 
Falls dieselbe in Metallbehältern versendet wird, so müssen die Behälter vollkommen 
dicht und mit guten Verschlüssen versehen sein. 
VI. Weißer und gelber Phosphor muß mit Wasser umgeben in Blechbüchsen, welche 
höchstens 30 Kilogramm fassen und verlötet sind, in starke Kisten fest verpackt sein. Die 
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