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Auf Deck verladene feuergefährliche Gegenstände, ausgenommen das in Fässern verladene
gereinigte Petroleum (Testpetroleum), sind mit dicht schließenden Plantüchern bedeckt zu halten.
XII. Fahrzeuge, welche feuergefährliche Stoffe geladen haben, sollen bei Tag eine blaue
Flagge mit einem großen weißen F. (lateinische Druckschrift), bei Nacht eine blaue Laterne
führen; dieselben müssen mindestens 4 Meter über Bord am Maste oder an einer Stange
befestigt sein.
Solche Fahrzeuge dürfen nur in einer Entfernung von mindestens 150 Metern von andern
Fahrzeugen oder von bewohnten Gebäuden anlegen, soferne nicht von der Hafenbehörde, und
außerhalb der Häfen von der Ortspolizeibehörde das Anlegen in einer größeren Entfernung
vorgeschrieben oder in einer kleineren Entfernung gestattet wird.
Diese Bestimmungen finden keine Anwendung auf Fahrzeuge, welche nur kleine Mengen
(bis zu 10 Kilo, beziehungsweise bei Schwefelkohlenstoff bis zu 2 Kilo, vergleiche Ziffer VIII)
der einzelnen feuergefährlichen Stoffe, sei es in vorschriftsmäßiger Einzelpackung, sei es in
vorschriftsmäßiger Zusammenpackung mit anderen Gegenständen (Ziffer VIII) mit sich führen,
unter der Voraussetzung, daß das Gesamtgewicht der so mitgeführten kleinen Mengen feuer-
gefährlicher Stoffe 40 Kilo nicht erreicht.
XIII. Sobald ein mit feuergefährlichen Gegenständen beladenes Fahrzeug seinen Be-
stimmungsort erreicht hat, muß der Führer die geladenen feuergefährlichen Gegenstände ihrer
Menge und Art nach der zuständigen Ortspolizei= oder Hafenbehörde unverzüglich angeben
und sein Fahrzeug sogleich auf die angewiesene Liegestelle legen.
XIV. Soll ein Fahrzeng feuergefährliche Gegenstände laden oder solche löschen, so hat
der Führer davon der zuständigen Ortspolizei= oder Hafenbehörde vorher Anzeige zu machen.
Diese Behörde bezeichnet die Liegestelle, wo das Laden oder Löschen vorzunehmen, und
die Frist, binnen welcher es zu beginnen und zu beenden ist. Die Liegestelle soll von bewohnten
Gebäuden möglichst entfernt sein. Ohne geschäftliche Veranlassung ist der Zutritt zur Liege-
stelle nicht gestattet.
Beim Laden und Löschen darf nicht geraucht, auf dem Fahrzeuge und in der Nähe des
Liegeplatzes auch weder Feuer gemacht, noch offenes Licht gebraucht werden.
Bei Dunkelheit ist das Laden und Löschen nur mit besonderer Erlaubnis der Ortspolizei-
oder Hafenbehörde und nur unter Beleuchtung mit feststehenden Laternen, die mindestens
2 Meter über dem Arbeitsboden angebracht sind, gestattet.
Bei der Ladung wie beim Löschen dürfen die Körbe und Kübel mit Gefäßen aus Glas
oder Steinzeug, welche Stoffe enthalten, die zu den Klassen II und III der in Ziffer I lit. àa-
und b bezeichneten Gegenstände gehören, nicht auf Karren gefahren, noch auf den Schultern
oder auf dem Rücken, sondern nur an den an den genannten Behältern angebrachten Hand-
haben getragen werden.
XV. Auf die Beförderung von Petroleum in Kastenschiffen finden die vorstehenden Be-
stimmungen keine Anwendung. Die Erlassung bezüglicher Vorschriften für diese Art der
Beförderung bleibt bei sich ergebendem Bedürfnisse vorbehalten.