Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1903. (35)

160 XVIII. 
a. zur Errichtung oder Änderung des Statuts von Orts-, Betriebs- (Fabrik)- oder 
Baukrankenkassen die Genehmigung versagt, oder die Abänderung des Statuts der 
bezeichneten Krankenkassen angeordnet wird; 
b. die Schließung von Orts= oder Innungskrankenkassen ausgesprochen wird, aus- 
genommen die Fälle, wo die Innungskrankenkasse infolge der Anordnung über die 
Bildung einer Zwangsinnung geschlossen wird; 
C. die Auflösung einer Orts= oder Innungskrankenkasse abgelehnt wird. 
Die Frist zur Erhebung der Klage beträgt nach § 41 Ziffer 1 des Verwaltungsrechts- 
pflegegesetzes einen Monat von der Eröffnung der anzufechtenden Entschließung an. 
(Vergleiche 88 24, 47 Absatz 3, 483 Absatz 1 des Krank sicherungsgesetzes; § 90 
der Gewerbeordnung.) 
Zus 10. 
In Absatz 1 ist statt „§§ 15 und 16 des Gesetzes vom 24. März 1888, die Ausfüh- 
rung der Unfall= und Krankenversicherung betreffend, in der Fassung des Gesetzes vom 7. Juli 
1892, die Ausführung der Krankenversicherung betreffend — verglichen mit Artikel 2 des 
letzteren Gesetzes“ zu setzen: 
„§§ 14 und 15 des Gesetzes vom 24. März 1888, die Ausführung der 
Unfall= und Krankenversicherung betreffend — in der Fassung vom 
31 Juli 1902 — verglichen mit § 18 dieses Gesetzes“. 
Zu § 12. 
In Absatz 2 ist statt „13 Wochen“ zu setzen: „26 Wochen“. 
Zu § 15. 
In Absatz 6 ist statt „§ 8 Ziffer 2 dieser Verordnung“ zu setzen: 
„§ 8 Ziffer II 1b dieser Verordnung"“. 
Zu § 17. 
In Absatz 2 ist anzufügen: 
„Die zu diesem Zweck abgeschlossenen Verträge sind der Aufsichts- 
behörde vorzulegen. Geben die Verträge zu Bemerkungen keinen Anlaß, 
so sind sie mit entsprechendem Vermerk von der Aufsichtsbehörde an die 
Gemeindebehörde zurückzugeben. Ergibt sich aus den Verträgen, daß 
offenbar die nach dem Gesetz oder Gemeindebeschluß zu gewährende Für- 
sorge für die Versicherten nicht stets rechtzeitig und ausreichend gewährt 
werden kann, so hat die Aufsichtsbehörde hierwegen mit der Gemeinde- 
behörde ins Benehmen zu treten. Geeignetenfalls hat die Aufsichts- 
behörde die Verträge auch der geordneten ärztlichen Standesvertretung 
(Ausschuß der Arzte, Verordnung vom 7. Oktober 1864, Regierungsblatt 
Seite 735) mitzuteilen“.
	        
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