Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1903. (35)

XVIII. 161 
Zu 818. 
In Absatz 2 ist nach Ziffer 4f einzuschieben als weitere Ziffer: 
„5. Die Gemeindebehörden haben Vertretern der beteiligten Arbeit- 
geber und Versicherungspflichtigen Gelegenheit zu einer Außerung zu 
geben. Die Auswahl der anzuhörenden Arbeitgeber und Versicherungs- 
pflichtigen bleibt den Gemeindebehörden unter Berücksichtigung der in 
dieser Hinsicht etwa bestehenden Organisationen überlassen. In dem 
Vorlagebericht an das Bezirksamt ist anzugeben, in welcher Weise diese 
Anhörung stattgefunden hat.“ 
In Absatz 5 ist statt: „Versicherungsanstalt für Invaliditäts= und Altersversicherung“ 
zu setzen: 
„Landesversicherungsanstalt Baden"“. 
Zu 8 40. 
In Absatz 1 ist statt der in () stehenden Worte zu setzen: 
„Verordnung Großherzoglichen Ministeriums der Finanzen vom 20. De- 
zember 1902, Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 373“. 
Zu 8 4. 
In lit. a ist am Schluß anzufügen: 
„Sie hat darauf hinzuwirken, daß ihr die auf Grund des § 26 a Ziffer 2b 
des Krankenversicherungsgesetzes abgeschlossenen Verträge mitgeteilt 
werden und gegebenenfalls nach § 17 Absatz 2 dieser Verordnung zu ver- 
fahren.“ 
Zu § 51. 
In Absatz 1 Ziffer 2 sind die Worte „dies gilt u. s. w. bis (§ 1 Absatz 4 des Kranken- 
versicherungsgesetzes)“ zu streichen. 
Absatz 2 hat zu lauten: 
„Vorbehalten bleibt die den Arbeitgebern im Vollzug des Invaliden= 
versicherungsgesetzes obliegende weitergehende An= und Abmeldepflicht 
(§ 148 Absatz 1 dieses Gesetzes und § 15 der Badischen Vollzugsverordnung 
hier zu vom 13. Juli 1899, Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 615)." 
In Absatz 3 ist statt „Invaliditäts= und Altersversicherung“ zu setzen: 
„Invalidenversicherung“. 
Zu 864. 
In Absatz 1 ist statt der in () stehenden Worte zu setzen: 
„(badische Vollzugsverordnung vom 4. April 1898 — Gesetzes= und 
Verordnungsblatt Seite 237)“.
	        
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