Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1903. (35)

1 I. 
Die in den Spalten 5, 6 und 9 eingetragenen einzelnen Zahlen und Summen sind zu- 
sammen zu zählen. 
Haben mehrere Eigenthümer an einem Gebäude oder an einer Hofraithe Antheil, so ist 
das einem Jeden zukommende Betreffniß am Gebäude und am Versicherungsanschlag in 
Spalte 3 anzugeben. 
Die Einträge müssen sich in der Bezeichnung und Beschreibung der Gebäude genau nach 
den Einschätzungstabellen richten. Zur Erleichterung der Einträge in die Spalten 5 und 6 
wird der Verwaltungsrath der Gebändeversicherungsanstalt bei Prüfung der Einschätzungs- 
tabellen in dieselben Einträge mit römischen Ziffern machen, und zwar in der Weise, daß in 
Spalte 2 (Bauart) I. Stein, II. Steinriegel, III. Holz und in Spalte 3 (Dachbedeckung) 
1I. feuersicher, II. Holz, III. Stroh, IV. Pappe und V. ohne Dach bedeutet. 
  
§ 11. 
Anlegung des Bei einer mehrere Orte umfassenden Gemeinde ist für jeden einzelnen Ort ein besonderer 
iresnn. Band des Feuerversicherungsbuches anzulegen. 
buchs in zu Dasselbe gilt für Höfe mit abgesonderter Gemarkung, welche in Beziehung auf die 
geietzten. * Führung des Feuerversicherungsbuchs einer benachbarten Gemeinde zugetheilt sind. 
für Höfe mit 
abgesonderter 8 12 
Gemarkung. « - 
Umsang des Bei der Anlegung des Feuerversicherungsbuches ist dessen Umfang so zu bemessen, daß 
Buches und noch hinreichender Raum zum Eintrag später entstehender Gebäude übrig bleibt. 
Register. Jedem Bande ist ein die Namen der Gebäudebesitzer in alphabetischer Ordnung enthal- 
tendes Register, in welchem auf die betreffende Seite des Buches verwiesen ist, beizugeben. 
8 13. 
Ueber— Beide Exemplare des Feuerversicherungsbuches müssen vollständig übereinstimmen. Der 
einsmmung Bürgermeister und der Rathschreiber haben dies auf dem Titelblatt eines jeden Bandes unter 
er beiden ... ,.« ... ... 
Ex»»;"ms.c, ausdrücklicher Angabe der Seitenzahl und unter Beidrückung des Gemeindesiegels zu beur— 
kunden. 
814. 
Einband und Die nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen angelegten Feuerversicherungsbücher 
nmenln sind auf Kosten der Gemeinde mit einem starken Einband versehen zu lassen. 
der r!7nin-u Alsdaun ist das eine Exemplar in der Gemeindekanzlei aufzubewahren und einschließlich 
des Registers durch den Rathschreiber unter Aufsicht und Verantwortlichkeit des Gemeinderaths 
fortzuführen, das zweite ist an das Bezirksamt zur Fortführung abzugeben. 
15. 
Berichtigung Radirungen sind im Feuerversicherungsbuche nicht zulässig: muß ein Eintrag berichtigt 
Enon #„ werden, so ist der fehlerhafte Theil desselben zu durchstreichen und die Berichtigung zu be- 
glaubigen. Auch Einschaltungen bedürfen der Beglaubigung.
	        
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