166 XIX.
X. In der Überschrift zu den §§ 15 bis 17 wird das Wort „Disziplin“ gestrichen.
XI. Der § 16 erleidet folgende Anderungen:
Absatz 1 erhält die Fassung:
Wer die aktive Dienstpflicht im stehenden Heere oder in der Marine während der Studien-
zeit oder während des Vorbereitungsdienstes erfüllt und infolgedessen beide Prüfungen oder
nur die zweite entsprechend später abgelegt hat, soll nach bestandener Referendärsprüfung auf
Ansuchen in die Reihenfolge der in der vorhergegangenen Prüfung Bestandenen nach Maßgabe
des Ergebnisses seiner Prüfung eingestellt werden. Reicht diese Voranstellung zur Ausgleichung
des erlittenen Nachteils nicht aus und weist der Gesuchsteller außerdem nach, daß er nach
Entscheidung der Ersatzbehörde in den ersten vier Semestern seines Studiums wegen zeitiger
Untauglichkeit den einjährigen Militärdienst nicht leisten konnte und deshalb erst während des
Vorbereitungsdienstes die aktive Dienstpflicht erfüllt hat, so kann ausnahmsweise auch die
Einstellung in die Reihenfolge der in der vorletzten Prüfung Bestandenen verfügt werden.
Absatz 3 wird gestrichen.
XII. Vor dem § 17 wird als überschrift eingefügt:
VI. Disziplin.
XIII. Die überschrift zu § 18 erhält die Ziffer VII.
Artikel 2.
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
Jedoch finden noch keine Anwendung:
Ga. die Vorschrift in Artikel 1 II (Vorlesungen und Übungen) auf diejenigen Rechts-
kandidaten, welche sich vor dem Jahre 1905 der ersten juristischen Prüfung unter-
ziehen,
b. die Vorschrift in Artikel 1 1 und VI (Verlängerung des Vorbereitungsdienstes auf
drei und einhalb Jahre) auf diejenigen Rechtspraktikanten, welche sich im Spätjahr
1903 der zweiten juristischen Prüfung unterziehen,
P. die Vorschrift in Artikel 1 VIII Absatz 1 zweiter Halbsatz (Nachweis der Erfüllung
der Militärpflicht oder der Befreiung vom Militärdienst bei der Anmeldung zur
zweiten Prüfung) auf diejenigen Rechtspraktikanten, welche vor dem Jahre 1903 die
erste juristische Prüfung bestanden haben.
Gegeben zu Schloß Mainau, den 27. August 1903.
Triedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit Höchsten Befehl:
Schwoerer.
Schenkel. von Dusch.