Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1903. (35)

166 XIX. 
X. In der Überschrift zu den §§ 15 bis 17 wird das Wort „Disziplin“ gestrichen. 
XI. Der § 16 erleidet folgende Anderungen: 
Absatz 1 erhält die Fassung: 
Wer die aktive Dienstpflicht im stehenden Heere oder in der Marine während der Studien- 
zeit oder während des Vorbereitungsdienstes erfüllt und infolgedessen beide Prüfungen oder 
nur die zweite entsprechend später abgelegt hat, soll nach bestandener Referendärsprüfung auf 
Ansuchen in die Reihenfolge der in der vorhergegangenen Prüfung Bestandenen nach Maßgabe 
des Ergebnisses seiner Prüfung eingestellt werden. Reicht diese Voranstellung zur Ausgleichung 
des erlittenen Nachteils nicht aus und weist der Gesuchsteller außerdem nach, daß er nach 
Entscheidung der Ersatzbehörde in den ersten vier Semestern seines Studiums wegen zeitiger 
Untauglichkeit den einjährigen Militärdienst nicht leisten konnte und deshalb erst während des 
Vorbereitungsdienstes die aktive Dienstpflicht erfüllt hat, so kann ausnahmsweise auch die 
Einstellung in die Reihenfolge der in der vorletzten Prüfung Bestandenen verfügt werden. 
Absatz 3 wird gestrichen. 
XII. Vor dem § 17 wird als überschrift eingefügt: 
VI. Disziplin. 
XIII. Die überschrift zu § 18 erhält die Ziffer VII. 
Artikel 2. 
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. 
Jedoch finden noch keine Anwendung: 
Ga. die Vorschrift in Artikel 1 II (Vorlesungen und Übungen) auf diejenigen Rechts- 
kandidaten, welche sich vor dem Jahre 1905 der ersten juristischen Prüfung unter- 
ziehen, 
b. die Vorschrift in Artikel 1 1 und VI (Verlängerung des Vorbereitungsdienstes auf 
drei und einhalb Jahre) auf diejenigen Rechtspraktikanten, welche sich im Spätjahr 
1903 der zweiten juristischen Prüfung unterziehen, 
P. die Vorschrift in Artikel 1 VIII Absatz 1 zweiter Halbsatz (Nachweis der Erfüllung 
der Militärpflicht oder der Befreiung vom Militärdienst bei der Anmeldung zur 
zweiten Prüfung) auf diejenigen Rechtspraktikanten, welche vor dem Jahre 1903 die 
erste juristische Prüfung bestanden haben. 
Gegeben zu Schloß Mainau, den 27. August 1903. 
Triedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit Höchsten Befehl: 
Schwoerer. 
Schenkel. von Dusch.
	        
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