Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1903. (35)

168 XIX. 
III. Im S#9 erhält der Absatz 8 folgende Fassung: 
Die Zeit, während deren ein Rechtspraktikant infolge von Beurlaubung dem Vorbereitungs- 
dienste entzogen war, wird auf dessen vorgeschriebene Dauer in Anrechnung gebracht, soweit 
der Urlaub während eines Jahres allein oder in Verbindung mit einer in demselben Jahre 
durch Krankheit verursachten Unterbrechung des Vorbereitungsdienstes den Zeitraum von vier 
Wochen nicht übersteigt. War der Rechtspraktikant auf diese Weise mehr als vier Wochen 
dem Vorbereitungsdienste entzogen, so kann eine Anrechnung der überschießenden Zeit nur 
mit Genehmigung des zuständigen Ministeriums erfolgen. 
IV. Der § 10 erleidet folgende Anderungen: 
Der bisherige einzige Absatz erhält die Ziffer 1. 
Als Absatz 2 ist nach dem Absatz 1 einzuschieben: 
2. Bezüglich der Anrechnung der Zeit, während deren ein Rechtspraktikant infolge von 
Krankheit dem Vorbereitungsdienste entzogen war, auf die vorgeschriebene Dauer des Vor- 
bereitungsdienstes finden die Vorschriften des § 9 Absatz 8 über die Anrechnung der durch 
Urlaub verursachten Unterbrechung des Vorbereitungsdienstes entsprechende Anwendung. 
V. Im Absatz 1 des § 18 werden die Worte „Notar“ beziehungsweise „Notars“ ersetzt 
durch die Worte „Notariat“ beziehungsweise „Notariats". 
VI. Im § 19 ist nach dem Absatz 3 als Absatz 4 einzuschieben: 
4. Bei denjenigen Kollegialgerichten, bei denen sich zwei oder mehr Rechtspraktikanten 
im Vorbereitungsdienst befinden, sollen überdies zum Zwecke der besseren praktischen Aus- 
bildung derselben wenn tunlich gemeinsame praktische Übungen veranstaltet werden, deren 
Leitung einem hierfür geeigneten, in entsprechendem Maße von anderen Arbeiten zu ent- 
lastenden Mitgliede des Gerichts zu übertragen ist. Der Präsident des Gerichts hat die 
Übungen in geeigneter Weise zu überwachen, und sind ihm insbesondere die von den Rechts- 
praktikanten gelieferten Arbeiten von Zeit zu Zeit zur Einsicht vorzulegen. 
VII. Absatz 3 des § 23 wird gestrichen. 
VIII. Der Absatz 1 des § 24 erhält folgenden Zusatz: 
Die Dienstakten derjenigen Referendäre, welche mit der Verwaltung eines erledigten Notariats 
beauftragt werden, sind an das vorgesetzte Landgericht abzugeben. 
Artikel 2. 
Diese Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. 
Karlsruhe, den 31. August 1903. 
Großherzogliches Ministerium der Justiz, des Kultus und Unterrichts. 
von Dusch. 
Umhauer. 
  
Druck und Verlag von Malsch & Vogel in Karlsruhe.
	        
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